202 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechnete
Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein
Jahr betragen hat.
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis
auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren
Pension hinweg.
§. 59. Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension
berechtigende Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in dieser Stellung
eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses
Gesetzes gewährten Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Um-
fange stattsoN).
§. 60. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension
auf Grund der Bestimmungen in den §§. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn
desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich
ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im
Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet
die im Schlußsatze des §. 30 enthaltene Vorschrift Anwendungs.).
§. 60 a. Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand
nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter
Beobachtung der Vorschriften §s§. 53 ff. in der nämlichen Weise
verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst
beantragt hättes).
8. 61. Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand]#). Ein
Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körper-
liches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in
den Ruhestand versetzt werden.
§. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in
den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu be-
sonders zu bestellenden Pflegers3) von der vorgesetzten Dienstbehörde 1½)
unter Angabe der Gründe der Pensionirung und des zu gewährenden
#80) Der Eintritt in den Staatsdienst
wird hier — abweichend von dem preuß.
Pens G. (Anm.59) § 28 u. dem Mil PensE.
(Fassung G. 93 RGB. 171) § 35 —
anders behandelt, als der Eintritt in
den Reichsdienst (§5 58 Abs. 2).
81) Bei Militärinvaliden wird
der Entgelt für Dienstverrichtungen,
die gegen stückweise Bezahlung, gegen
Boten-, Tage= oder Wochenlohn geleistet
werden, überhaupt nicht angerechnet
Mil P. (vor. Anm.) § 106.
82) Anm. 59a. — Hier u. im Falle
des § 63 Abs. 1 bedarf es nicht des
förmlichen Verfahrens; es genügt die
einfachere Form (§ 53, 54).
83) Der Kurator heißt jetzt Pfleger
BGB. 81910.