204 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche
für das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand
versetzt werden.
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehördet) mit Zustimmung
des Bundesrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem
Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeit-
punktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vor-
schriften der §§ 61 bis 67 erfolgen.
§. 69. [Bewilligung für Hinterbliebene.] Hinterläßt ein
Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die
Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste
Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf
die höhere Reichsbehörde übertragen kann50).
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden
Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde 21) auch dann
stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder
Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder
wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und
der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.
8. 70. [Transitorische Bestimmungen.] Ist die nach Maßgabe
dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem
Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses
Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden
wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
§. 71. Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichs-
dienst hinsichtlich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben er-
wachsenden Pensions-Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes
abgeschlossenen Staatsvertragesss) besondere Festsetzungen getroffen sind,
sollen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der jenem Beamten dem-
nächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. Indeß
sollen statt der gedachten besonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen
Gesetze enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den
Beamten günstiger sind.
§. 72. [Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und
deren Bestrafungsss). Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden
85) Prager Frieden 23. Aug. 66 Art. IX. u. Taxis 28. Jan. 67, mit Dänemark
Uu. X, Frankfurter Frieden Zus Konv. 7. April 68.
11. Dez. 71 (RSB. 72 S. 9) Art. 2 86) Anm. 47. — Die Amtspflichten
Abs. 3 u. (Postbeamte) Vtr. mit Thurn (§ 10 u. Anm. 23) sind für die einzelnen