Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 205 
Pflichten (§. 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinar- 
bestrafung verwirkt. 
§. 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
1. Ordnungsstrafen, 
2. Entfernung aus dem Amtes). 
§. 74. Ordnungsstrafen sind: 
Warnung, 
Verweis, 
Geldstrafe, 
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen 
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
8. 75. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 
1. In Strafversetzung. 
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem 
Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein 
Fünftel. Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geld- 
strafe verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres 
nicht übersteigt. 
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde 21) in Aus- 
führung gebracht. 
% S — 
2. In Dienstentlassung. 
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts 
wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amts- 
verhältniß bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter 
Uebernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, 
auf deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt. 
Aemter verschieden und können deßhalb 
nicht besonders aufgeführt u. unter Strafe 
gestellt werden. Ihre Verletzung (Dienst- 
vergehen) kann die strafrechtliche Ver- 
folgung nach sich ziehen. Dieserhalb 
sind neben den allgemeinen einige be- 
sondere Strafvorschriften für Beamte 
gegeben, indem einzelne Handlungen 
strenger bestraft werden, wenn sie von 
diesen begangen sind StG. § 50, 128, 
129, 1553 u. 1742 u. 3, andere überhaupt 
nur unter dieser Voraussetzung strafbar 
sind § 331 — 359. Die Amtspflichten 
reichen aber über das Strafgesetz hin- 
aus u. hier tritt die Dis ziplinarbe- 
strafung ergänzend ein (§ 72—133), 
die in der Ordnungsstrafe einen bessern- 
  
den Zweck verfolgt, in der Entfernung 
aus dem Amte aber den Beamtenstand 
auch ganz von ungeeigneten Mitgliedern 
befreien will (§ 73). — Bedeutung der 
Disziplinarentscheidungen für die Ge- 
richte § 155. — Die reichsgesetzlichen 
Disziplinarvorschriften sind dem preuß. 
Disz G. für nicht richterliche Beamte 
21. Juli 52 (GS. 465) nachgebildet. — 
Handlungen, die vor dem Eintritt in 
das Amt begangen sind, bilden nicht 
Gegenstand der Disziplinarbestrafung 
U.O V. 30. März 92 (XXII 423). 
AX) Die Arreststrafe ist — abweichend 
von den Bestimmungen für Militär= u. 
für preußische Beamte — ausgeschlossen. 
Zuständigkeit u. Verfahren § 80—124.
	        
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