IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 215
Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei
zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den
oberen Beamten der Militärverwaltung gehören müssen, gebildet.
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren
Sitz an den betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen aus einem
Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen
drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän-Leutenants,
die übrigen zu den oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müssen.
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs-
behörde1) ernannt.
§. 122. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär-
Disziplinarkommissionen werden von dem Oberkriegsgerichtsratht##2,)
wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörden)
ein anderer Oberkriegs= oder Kriegsgerichtsratht##) mit der Stell-
vertretung beauftragt.
§. 123. Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von
Diszlinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die
auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung2).
Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung
im Falle des Krieges.
§. 124. [Kosten des Disziplinar erfahrens.] Für das Dis-
ziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, sondern nur baare
Auslagen in Ansatz gebracht.
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§. 84) der Angeschuldigte
verurtheilt wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz
oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet das
Disziplinar-Erkenntniß125).
§. 125. [Vorläufige Dienstenthebung126).] Die vorläufige Dienst-
enthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des
Gesetzes ein:
1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen,
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil
124) An die Stelle des Kriegsauditeurs
sind Oberkriegs-, an die Stelle der Au-
diteure Kriegsgerichtsräthe getreten Mil-
St Ger O. 1. Dez. 98 (R. 1189) § 13
Abs. 3, 49, 65 u. 66.
125) Das Disziplinargericht kann somit
auf einen Theil der Kosten herabgehen.
— Der Betrag ist thunlichst in der
Entscheidung festzustellen Gesch O. (Anl.J)
5220 Die vorläufige Dienstent-
hebung erfolgt kraft Gesetzes § 125,
126 oder durch Verfügung § 127, 131.
Sie stellt keine Strafe, sondern eine im
Dienstinteresse getroffene Maßregel dar
u. die theilweise Einbehaltung des Dienst-
einkommens § 128 u. (Wartegeldempfän-
ger) § 132 bildet nur eine Beschlagnahme
zur Sicherung der Untersuchungs- und
Stellvertretungskosten Begr. S. 77. Da-
nach ist der nicht dazu verwendete Betrag
zurückzuerstatten und zwar — abweichend
vom pr. DiszG. (Anm. 86) § 52 — auch
im Falle der Freisprechung § 129, 130.