Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 217 
zu ertheilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege 
nicht geltend gemacht werden. 
§. 130. Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der inne- 
behaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der inne- 
behaltene Theil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der 
ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. 
Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet nicht statt. 
§. 131. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch 
von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt 
sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es 
ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde#) zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur 
Folge. 
§. 132. Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einst- 
weilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Warte- 
geldes innebehalten 126), wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechts- 
kräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Wartegelde 
kommen die Grundsätze der s§s. 129 und 130 zur Anwendung. 
§. 133. Alle nach den Bestimmungen der §S#§. 61 bis 132 erfolgenden 
Aufforderungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig 
und bewirken den Lauf der Fristen, 
wenn sie unter Beobachtung der für 
gerichtliche Insinuation in Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, 
an den sie ergehen, zugestellt sind 12). 
Die vereideten Verwaltungsbeamten 
haben dabei den Glauben der Gerichtsvollzieher 128). 
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß 
seine vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, 
so erfolgt 
die Insinuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienst- 
lichen Wohnort desselben. 
8. 134. 
[Besondere Bestimmungen über die 
Defekte der 
Beamteniss).] Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privat- 
127) Die Gesch O. (Anl. J) § 228 ver- 
weist auf die St PO., diese — neben 
den Bestimmungen § 40 u. (Abwesende) 
§ 318 bis 327 — im § 37 auf die Vor- 
christen üb über Zustellungen in der CPO. 
§ 166—21: 
128) E. 8 152 Abs. 1 
129) Die Vorschriften über Defekte, 
die der preuß. V. 24. Jan. 44 (GS.52) 
nachgebildet sind, sollen den Reichsfiskus 
vor Veruntreuungen der Beamten sichern. 
Durch sie werden privatrechtliche Ersatz- 
  
ansprüche in ein Verwaltungsverfahren 
gewiesen, in dem die Aufsichtsbehörde 
(§ 134—136) über Betrag u. Ersatzpflicht 
beschließt (§ 137—141, 143 u. vorläufige 
Beschlagnahme § 146, 147), vorbehaltlich 
des Rechtsweges (§ 144, 145). — Die 
Vorschriften werden durch die Reichs- 
justizgesetzgebung nicht berührt GW. 
§ 13 u. finden auch auf Personen des 
Soldatenstandes Anwendung RBeamt G. 
8 157. — Verschieden von diesen Kassen- 
oder Materialiendefekten, die auf Fehl-
	        
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