IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
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Für diese Massregeln sind die Gesetze des Bundesstaates, in
welchem dieselben erfolgen, entscheidend 131).
S. 141.
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Ver-
pflichtung zum Ersatz des Defekts gerichtet werden:
1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder
Theilnehmer nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde über-
führt ist;
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur
Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen
Defekts,
b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Aus-
gabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von
Kassengeldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienst-
lichen Stellung theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des
in seinen Gewahrsam gekommenen Betrages,
sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch
grobes Versehen entstanden ist 13).
Eben dies gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den da-
selbst bezeichneten Fällen.
S. 142. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung
des Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür
sie eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben die-
selben wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten.
Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung zu-
nächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt 133).
§. 143. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte,
Vollstreckungsbeamten oder Hypothekenbehörden 131) um Vollziehung des
Beschlusses.
Diese sind, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Be-
schlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig,
ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen,
die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögens-
131) Erledigt durch reichsgesetzliche
Regelung der Zwangsvollstreckung CPO.
§ 704—945 u. (unbewegliches Vermögen)
G. u. EG. 98 (RG. 713 u. 750).
132) Entsprechend dem Begriffe der
Unterschlagung (St GB. § 246 u. 350)
ist der Beschluß davon abhängig, daß
der Fehlbetrag die im amtlichen Gewahr-
sam des Beamten befindlichen Gegen-
stände betrifft u. der Verlust durch Vor-
satz oder grobes Versehen herbeigeführt ist.
133) Durch Fortfall der Kautionspflicht
(Anm. 23) erledigt.
134) Die besonderen Hypothekenbehör-
den (rheinischen Hypothekenämter) sind
fortgefallen; Grundbuchamt ist überall
das Amtsgericht pr. G. 26. Sept. 99
(GS. 307) Art. 1; die Zwangsvollstreckung
erfolgt in den den Gerichten zugewiesenen
Handlungen durch diese CPO. s 764,
790, 828 u. 899, sonst durch die Gerichts-
vollzieher § 753.