Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
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Für diese Massregeln sind die Gesetze des Bundesstaates, in 
welchem dieselben erfolgen, entscheidend 131). 
S. 141. 
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Ver- 
pflichtung zum Ersatz des Defekts gerichtet werden: 
1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder 
Theilnehmer nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde über- 
führt ist; 
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur 
Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen 
Defekts, 
b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Aus- 
gabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von 
Kassengeldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienst- 
lichen Stellung theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des 
in seinen Gewahrsam gekommenen Betrages, 
sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch 
grobes Versehen entstanden ist 13). 
Eben dies gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den da- 
selbst bezeichneten Fällen. 
S. 142. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung 
des Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür 
sie eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben die- 
selben wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. 
Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung zu- 
nächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt 133). 
§. 143. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, 
Vollstreckungsbeamten oder Hypothekenbehörden 131) um Vollziehung des 
Beschlusses. 
Diese sind, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Be- 
schlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, 
ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, 
die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögens- 
131) Erledigt durch reichsgesetzliche 
Regelung der Zwangsvollstreckung CPO. 
§ 704—945 u. (unbewegliches Vermögen) 
G. u. EG. 98 (RG. 713 u. 750). 
132) Entsprechend dem Begriffe der 
Unterschlagung (St GB. § 246 u. 350) 
ist der Beschluß davon abhängig, daß 
der Fehlbetrag die im amtlichen Gewahr- 
sam des Beamten befindlichen Gegen- 
stände betrifft u. der Verlust durch Vor- 
satz oder grobes Versehen herbeigeführt ist. 
  
133) Durch Fortfall der Kautionspflicht 
(Anm. 23) erledigt. 
134) Die besonderen Hypothekenbehör- 
den (rheinischen Hypothekenämter) sind 
fortgefallen; Grundbuchamt ist überall 
das Amtsgericht pr. G. 26. Sept. 99 
(GS. 307) Art. 1; die Zwangsvollstreckung 
erfolgt in den den Gerichten zugewiesenen 
Handlungen durch diese CPO. s 764, 
790, 828 u. 899, sonst durch die Gerichts- 
vollzieher § 753.
	        
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