Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

222 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. Marz 73. 
5. 152. Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien das- 
jenige Rechtsmittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten 
Werth stattfindet. Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz 
ist ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme statthaft. Die Beschwerde- 
summe, ingleichen die Uebereinstimmung der Urtheile erster und zweiter 
Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als davon die Entscheidung 
der Frage abhängt, welches von mehreren nach den Landesgesetzen 
etwa zulässigen Rechtsmitteln stattfindet 141). 
Das Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet an Stelle des für das 
Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, 
nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar 
in letzter Instanz. Soweit nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Para- 
graphen abweichende Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen 
des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben 
auf die im §. 149 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus- 
gedehnt 14). 
§. 153. Auf die im §. 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die 
Bestimmungen der §§. 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der 
Reichsfiskus durch die höhere Reichsbehörde 92) vertreten wird, welche den 
Defektbeschluß abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat (S. 139 Absatz 2). 
Ist die Abfassung durch die oberste Reichsbehörde 1) geschehen, so übernimmt 
diese die Vertretung des Reichsfiskus. 
§. 154. In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichs- 
beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger 
Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in 
dessen Bezirk der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen 
Wohnsitz hatte, als dasjenige, in dessen Bezirk derselbe zur Zeit der Er- 
hebung der Klage seinen Wohnsitz hat4). 
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs- 
gerichts#ä) und das Verfahren vor demselben richten sich nach den allge- 
meinen 14) Vorschriften. 
§. 155. Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbe- 
hörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter aus 
141) Jetzt gelten die Reichsjustizgesetze. 
Zuständig sind die Landgerichte GW. 
§ 70 Abs. 21; Berufung geht an das 
Oberlandesgericht das. § 1231 u. CPO. 
§ 511, gegen dessen Entscheidung die 
Rerision ohne Rücksicht auf den Werth 
zulässig ist das. § 547. 
142) Die Revision geht an das Reichs- 
gericht GVG. § 1351, auch wo — wie 
  
in Bayern — ein oberstes Landesgericht 
besteht EG. (z. GV.) 27. Jan. 77 
(R. 77) Art. 8 Abf. 2. 
143) Anm. 136. — Diese doppelte Zu- 
ständigkeit wird durch die abweichende 
Bestimmung der CPO. s 32 nicht be- 
rührt EwG. (Anm. 137) § 13 Abf. 1. 
144) Anm. 141 u. 142, wonach die Be- 
zugnahme auf § 152 nicht mehr zutrifft.
	        
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