Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 223 
seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu 
versetzen, oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, und über die Ver— 
hängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung der vor dem Ge- 
richte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. 
§. 156. [Schlußbestimmungen.] Die Reichstags-Beamten haben 
die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. 
Die Anstellung der Reichstags-Beamten erfolgt durch den Reichstags- 
Präsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet. 
§. 157. Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur 
in den S§. 134 bis 148 Anwendung. 
§. 158145). Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in 
ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung 
in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienst- 
enthebung finden auf die Mitglieder des Reichsgerichts116), auf die Mit- 
glieder des Bundesamts für das Heimathwesen 17), auf die Mitglieder des 
Rechnungshofes des Deutschen Reichss) und auf richterliche Militär-Justiz-- 
beamte 19) keine Anwendung. 
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts#) die Ver- 
schriften dieses Gesetzes über die Pensionirung und über den Verlust der 
Pension 150) keine Geltung81). 
§. 159. Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu 
erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher 
zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetze erwähnten Reichsbe- 
hörden verstanden sein sollen!). 
  
  
145) Abs. 1 betrifft die richterlichen 
Beamten und schließt sich an § 8 des 
GVG., wonach Richter wider ihren 
Willen nur durch Richterspruch u. unter 
den gesetzlichen Voraussetzungen u. For- 
men dauernd oder zeitweise ihres Amtes 
enthoben oder an eine andere Stelle oder 
in den Ruhestand versetzt werden können. 
146) Anm. 96. — Amtsverlust, vor- 
läufige Dienstenthebung u. Zwangspen- 
sionirung bestimmen sich für die Mit- 
glieder des Reichsgerichts nach 
GVG. § 128— 131; Ordnungsstrafen 
sind ausgeschlossen. — Verb. Abf. 2. 
147)) Die Mitglieder des Bundes- 
amtes stehen ähnlich wie die Mitglieder 
des Reichsgerichts (vor. Anm.) Unt Wohns.= 
G.)94 (RG. 262) §s 43; die Pension (Abs. 
2) ist jedoch jetzt nach dem RBeamt . 
(5 41 bis 52) zu berechnen. 
146) Reichsgesetzliche Vorschriften fehlen; 
gemäß § 19 finden deßhalb die Bestim- 
mungen Anwendung, die in Preußen 
  
für die Mitglieder der — durch G. 
4. Juli 60 BGl. 433 mit dem Rech- 
nungshofe verbundenen — Oberrech- 
nungskammer gegeben sind. Für diese 
gilt gemäß G. 27. März 72 (Anm. 129) 
55 das für Richter gegebene DiszG. 
7. Mai 51 (GS. 218), erg. G. 26. März 
56 (GöS. 201) u. 9. April 79 (GS. 345). 
119) Die Militärjustizbeamten un- 
terliegen einem eigenen Verfahren, für 
das besondere Disziplinarkammern bei 
den Oberkriegsgerichten und ein Diszi- 
plinarhof bei dem Reichsmilitärgerichte 
gebildet sind G. 1. Dez. 98 (RGB. 1297). 
150) Ein Verlust der Pension, der im 
Entwurfe vorgesehen war, ist in das 
Gesetz nicht übergegangen; die Worte 
sind irrthümlich stehen geblieben. 
151) Unanwendbar sind danach § 34 
bis 60, ebenso das Ergänzungs G. 86 
(Anm. 59 a) das. Art. VII. Statt dieser 
gelten die günstigeren Vorschriften des 
GVG. 8 130.
	        
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