IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 223
seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu
versetzen, oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, und über die Ver—
hängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung der vor dem Ge-
richte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.
§. 156. [Schlußbestimmungen.] Die Reichstags-Beamten haben
die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.
Die Anstellung der Reichstags-Beamten erfolgt durch den Reichstags-
Präsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.
§. 157. Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur
in den S§. 134 bis 148 Anwendung.
§. 158145). Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in
ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung
in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienst-
enthebung finden auf die Mitglieder des Reichsgerichts116), auf die Mit-
glieder des Bundesamts für das Heimathwesen 17), auf die Mitglieder des
Rechnungshofes des Deutschen Reichss) und auf richterliche Militär-Justiz--
beamte 19) keine Anwendung.
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts#) die Ver-
schriften dieses Gesetzes über die Pensionirung und über den Verlust der
Pension 150) keine Geltung81).
§. 159. Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu
erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher
zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetze erwähnten Reichsbe-
hörden verstanden sein sollen!).
145) Abs. 1 betrifft die richterlichen
Beamten und schließt sich an § 8 des
GVG., wonach Richter wider ihren
Willen nur durch Richterspruch u. unter
den gesetzlichen Voraussetzungen u. For-
men dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder
in den Ruhestand versetzt werden können.
146) Anm. 96. — Amtsverlust, vor-
läufige Dienstenthebung u. Zwangspen-
sionirung bestimmen sich für die Mit-
glieder des Reichsgerichts nach
GVG. § 128— 131; Ordnungsstrafen
sind ausgeschlossen. — Verb. Abf. 2.
147)) Die Mitglieder des Bundes-
amtes stehen ähnlich wie die Mitglieder
des Reichsgerichts (vor. Anm.) Unt Wohns.=
G.)94 (RG. 262) §s 43; die Pension (Abs.
2) ist jedoch jetzt nach dem RBeamt .
(5 41 bis 52) zu berechnen.
146) Reichsgesetzliche Vorschriften fehlen;
gemäß § 19 finden deßhalb die Bestim-
mungen Anwendung, die in Preußen
für die Mitglieder der — durch G.
4. Juli 60 BGl. 433 mit dem Rech-
nungshofe verbundenen — Oberrech-
nungskammer gegeben sind. Für diese
gilt gemäß G. 27. März 72 (Anm. 129)
55 das für Richter gegebene DiszG.
7. Mai 51 (GS. 218), erg. G. 26. März
56 (GöS. 201) u. 9. April 79 (GS. 345).
119) Die Militärjustizbeamten un-
terliegen einem eigenen Verfahren, für
das besondere Disziplinarkammern bei
den Oberkriegsgerichten und ein Diszi-
plinarhof bei dem Reichsmilitärgerichte
gebildet sind G. 1. Dez. 98 (RGB. 1297).
150) Ein Verlust der Pension, der im
Entwurfe vorgesehen war, ist in das
Gesetz nicht übergegangen; die Worte
sind irrthümlich stehen geblieben.
151) Unanwendbar sind danach § 34
bis 60, ebenso das Ergänzungs G. 86
(Anm. 59 a) das. Art. VII. Statt dieser
gelten die günstigeren Vorschriften des
GVG. 8 130.