224 lV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 23. Nov. 74.
Anlagen zum Keichsbeamtengezetze.
Anlage A (zu Anmerkung 1).
Uerordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung
des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anustellung der Reichsbeamten.
Nom 23. Rovember 1874. (RB. 135.)
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund
des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:
§. 1. Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung
derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und
in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen und
Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichs-
behörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar
vorgesetzten Behörden beigelegt sind, bestimmt sich für den ge-
sammten Umfang der Reichsverwaltung mit Ausnahme des aus-
wärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der
verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach
dem anliegenden Verzeichnissel).
§. 2. Eine Kaiserliche Bestallung erhalten:
1. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichs-
beamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen
oder gleichstehen;
2. die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung).
§. 3. Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden
im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben
dazu ermächtigten Behörden ertheilt.
§. 4. Die §§. 2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine
Anwendung, über deren Anstellung durch Reichsgesetz?)) oder vertragsmäßig)
eine abweichende Bestimmung getroffen ist.
1) V. 27. Dez. 99 (R. 730). — 2) Reichstagsbeamte RBeamt G. s 156
Reichsbankbeamte V. 19. Dez. 75 (Anl. B). Abs. 2, Mitglieder der Verwaltung des
— In Betreff der Schutzbezirksbeamten Rönvalidenfonds G. 73 (V4) §5 11.
übt der Reichskanzler die der obersten 3) Auf Staatsverträgen beruht die
Reichsbehörde zustehenden Befugnisse aus Anstellung der mittelbaren Reichsbeamten
V. 9. Aug. 96 (RB. 691) Art. 3. RBeamt G. Anm. 5.