Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

226 IV. 4. RBeamtG. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 23. Nov. 74. 
„ S 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
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15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
(21.) 
22. 
23. 
24. 
S— 
der General-Inspekteur der Kavallerie, 
der Gouverneur von Berlin und der Kommandant von Potsdam, 
die Kommandanten von Dresden und Festung Königstein, 
der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs= und Bildungs- 
wesens, 
der General-Inspekteur des Etappen= und Eisenbahnwesens, 
der Feldzeugmeister, 
der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
der Kommandeur des Kadettenkorps, 
der Inspekteur der Kriegsschulen, 
der Direktor der Kriegsakademie, 
der Präses der Ober-Militär-Examinationskommission, 
der Vorstand der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule, 
der Inspekteur der Infanterieschulen, 
der Inspekteur der Königlich sächsischen Infanterieschulen, 
der Inspekteur der militärischen Strafanstalten, 
der Königlich preußische Generalstabsarzt der Armee, 
) 
der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission, 
der Präses der Gewehr-Prüfungs-Kommission, 
die Korps-Intendanturen und Intendanten, die Intendantur der 
militärischen Institute und der Vorstand derselben. 
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung 
vermögenerechtlicher Ansprüche: 
die kommandirenden Generale, 
der Feldzeugmeister, 
der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
die Korps-Intendanturen sowie die Intendantur der militärischen 
Institute. 
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
a. Für das Disziplinarverfahren: 
der Chef des Admiralstabs der Marine, 
die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee, 
der Inspekteur des Bildungswesens der Marine zugleich als 
Direktor der Marine-Akademie, 
die Chefs von Flotten und Geschwadern, 
der Inspekteur des Torpedowesens, 
der Inspekteur der Marineartillerie, 
6) Fortgefallen Anm. 5.
	        
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