Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 11 
werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die 
Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
Art. 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus- 
schüssen) 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens 
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat 
nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen 
hat Bayern einen ständigen Sitz #), die übrigen Mitglieder desselben, sowie 
die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; 
die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. 
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundes- 
rathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mit- 
glieder wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der König- 
reiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe all- 
jährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß 
für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vor- 
sitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur 
Verfügung gestellt. 
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichs- 
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, 
um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben 
von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand 
kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. 
Art. 10. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes- 
rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren 60). 
fallen nicht darunter, da die Heeres- 
einrichtung gemeinsam ist u. die Militär- 
gesetze auch für diese Staaten maaß- 
gebend sind. 
558) Den Ausschüssen steht nur die 
Vorbereitung u. Berathung, nicht die 
Entscheidung u. Ausführung zu. — 
Außer den acht in der RVerf. vorge- 
sehenen sind weitere Ausschüsse gebildet 
  
für Els. Lothringen, für die Verfassung, 
für die Geschäfts O. u. ein außerordent- 
licher für das Gütertarifwesen. 
59) Ebenso Sachsen MilKonv. 7. Feb. 
67 §2 u. Württemberg Mil Konv. (Anl. 
D) Art. 15 Abf. 2. 
60) Die Bundesrathsmitglieder 
sind als Mitglieder einer gesetzgebenden 
Versammlung (Anm. 52) vom Schöffen-
	        
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