Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

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IV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 23. Nov. 74. 
C. Verwaltung des Reichsheers. 
aA. Im Allgemeinen: 
die unter II. B. a. aufgeführten Behörden, 
das Königlich preußische Militär-Reitinstitut, 
die Königlich preußische Inspektion des Militär-Veterinärwesens, 
die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der 
Infanterie, 
die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der 
Artillerie, 
die Königlich preußische Artilleriedepot-Inspektion, 
die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich 
preußische General-Kriegskasse, 
die Königlich preußischen Remontedepots, 
die Königlich sächsischen Remontedepots, 
das Königlich württembergische Remontedepot, 
der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden, 
der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervor- 
schule zu Marienberg, 
der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen, 
der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten. 
und Depots, 
die Königlich sächsische Geniedirektion, 
das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt, 
das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt. 
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: 
1. 
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die kommandirenden Generale, 
der Chef des Generalstabs der Armee, 
der Präses des Ingenieur-Komitees, 
der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
die Festungs-Inspekteure, 
die Artilleriedepot-Direktoren, 
der Inspekteur der Telegraphentruppen, 
die Waffenabtheilung des Königlich württembergischen Kriegs- 
ministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich württem- 
bergischen Artilleriedepots. 
D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Die unter II. C. aufgeführten Behörden. 
E. Reichs-Justizverwaltung. 
Die unter II. D. aufgeführten Behörden.
	        
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