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IV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 23. Nov. 74.
C. Verwaltung des Reichsheers.
aA. Im Allgemeinen:
die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
das Königlich preußische Militär-Reitinstitut,
die Königlich preußische Inspektion des Militär-Veterinärwesens,
die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der
Infanterie,
die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der
Artillerie,
die Königlich preußische Artilleriedepot-Inspektion,
die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich
preußische General-Kriegskasse,
die Königlich preußischen Remontedepots,
die Königlich sächsischen Remontedepots,
das Königlich württembergische Remontedepot,
der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden,
der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervor-
schule zu Marienberg,
der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen,
der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten.
und Depots,
die Königlich sächsische Geniedirektion,
das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt,
das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
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die kommandirenden Generale,
der Chef des Generalstabs der Armee,
der Präses des Ingenieur-Komitees,
der Inspekteur der Verkehrstruppen,
die Festungs-Inspekteure,
die Artilleriedepot-Direktoren,
der Inspekteur der Telegraphentruppen,
die Waffenabtheilung des Königlich württembergischen Kriegs-
ministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich württem-
bergischen Artilleriedepots.
D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
Die unter II. C. aufgeführten Behörden.
E. Reichs-Justizverwaltung.
Die unter II. D. aufgeführten Behörden.