Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 33. Nov. 74. 229 
F. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Die unter II. E. aufgeführten Behörden. 
G. Verwaltung der Reichseisenbahnen. 
Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. 
A. Verwaltung des Reichsheers. 
a. Für die ausschließlich unter MWilitärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: 
Der nächste Dienstvorgesetzte. 
b. Für die übrigen Beamten: 
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Ren- 
dant r2c.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der 
bei ihr angestellten Beamten, 
2. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt 
unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein 
solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde 
oder Anstalt. 
Bemerkung. Es gelten als Vorsteher 
des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur, 
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungs- 
wesen: der Suddirektor, 
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien, 
3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zu- 
geordneten richterlichen Militärjustizbeamten für die bei 
dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Militär-= 
gerichtsschreiber und Militärgerichtsboten). 
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
A. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten: 
die Kommandeure der Matrosen= und Werftdivisionen, der See- 
bataillone, der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie= 
abtheilungen, der Torpedoabtheilungen und der Abtheilungen der 
Matrosendivisionen. 
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten: 
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außer- 
heimischer Stationen, 
2. die Kommandanten S. M. Schiffe, 
3. der Direktor der Marineschule,
	        
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