IV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 33. Nov. 74. 229
F. Post= und Telegraphenverwaltung.
Die unter II. E. aufgeführten Behörden.
G. Verwaltung der Reichseisenbahnen.
Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.
A. Verwaltung des Reichsheers.
a. Für die ausschließlich unter MWilitärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
Der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Ren-
dant r2c.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der
bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt
unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein
solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde
oder Anstalt.
Bemerkung. Es gelten als Vorsteher
des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur,
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungs-
wesen: der Suddirektor,
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien,
3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zu-
geordneten richterlichen Militärjustizbeamten für die bei
dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Militär-=
gerichtsschreiber und Militärgerichtsboten).
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
A. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten:
die Kommandeure der Matrosen= und Werftdivisionen, der See-
bataillone, der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie=
abtheilungen, der Torpedoabtheilungen und der Abtheilungen der
Matrosendivisionen.
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außer-
heimischer Stationen,
2. die Kommandanten S. M. Schiffe,
3. der Direktor der Marineschule,