Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

230 IV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 23. Nov. 74. 
der Direktor der Deckoffizierschule, 
der Direktor der Deutschen Seewarte, 
der Vorstand des Observatoriums zu Wilhelmshaven, 
der Vorstand des Chronometer-Observatoriums in Kiel, 
die Hafenkapitäne, 
die Küstenbezirksinspektoren, 
der Lootsenkommandeur an der Jade, 
.pder evangelische Marine-Oberpfarrer, 
die Vorstände der Artilleriedepots, 
die Vorstände der Minendepots, 
der Direktor der Torpedowerkstatt, 
die Ressortdirektoren der Kaiserlichen Werften, 
.#der Präses des Torpedoversuchskommandos, 
die Vorstände der Kassen= und Magazinverwaltungen sowie der 
Annahmeämter der Werften, 
der Vorstand der Verwaltung der Marine-Akademie und -Schule, 
der Vorstand der Verwaltung der Deckoffizierschule, 
die Vorstände der Garnisonbauverwaltungen, 
4.#die Vorstände der Stationskassen, 
die Vorstände der Bekleidungsämter, 
.die Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter, 
4die Vorstände der Verpflegungsämter, 
die Vorstände der Garnisonverwaltungen, 
.pdie Chefärzte der Marinelazarethe. 
Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden 
und Beamte: 
.#der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten 
Beamten, 
jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hin- 
sichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der 
Beamten der untergebenen Behörde.
	        
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