IV. 4. RBeamtG. Anl. B V. betr. Zuständigkeit bei der Reichsbank 19. Dez. 75. 231
Anlage B (zu Anmerkung 1).
Verordnung, betreffend die Anstellung der Geamten und die Zuständigkeit
zur Ausführung des Gesetzes nom 31. März 1873 bei der Uerwaltung der
Reichsbank. Nom 19. Bezember 1875. (ReB. 378.)
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs in Ergänzung
der Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus-
führung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichs-
beamten, vom 23. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 135), was folgt:
§. 1. Die Beamten der Reichsbank, soweit sie nicht in Gemäßheit
der §§. 27 und 36 des Bankgesetzes vom 14. März d. J. (Reichs-Gesetzbl.
S. 177) vom Kaiser zu ernennen sind, werden von dem Reichskanzler oder
auf Grund der von dem letzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präsi-
denten des Reichsbank-Direktoriums angestellt.
§. 2. Zur Ausühung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichs-
behörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten
Behörden beigelegt sind, sind im Bereiche der Reichsbankverwaltung zu-
ständig:
A. in Bezug auf den Präsidenten und die Mitglieder des Reichsbank-
Direktoriums:
der Reichskanzler;
B. in Bezug auf die übrigen Reichsbankbeamten:
I. als oberste Reichsbehörde:
das Reichsbank-Direktorium;
II. als höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar unterge-
ordnete Reichsbehörden:
die Reichsbankhauptstellen;
III. als vorgesetzte Dienstbehörde:
der Präsident des Reichsbank-Direktoriums;
IV. als unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte:
1. der Vorsteher jeder Bankanstalt hinsichtlich der bei ihr an-
gestellten Beamten;
2. jede Bankanstalt, welcher eine andere unmittelbar untergeben
ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt,
hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.