12 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
IV. Präsidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen
zubl), welcher den Namen Deutscher Kaiser führt#).
Der Kaiser hat
das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu er-
klärenés) und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
u. Geschworenendienste befreit GV.G. 8351
u. 85 Abs. 2 u. durch besondere Straf-
bestimmung gegen Gewaltthätigkeiten
geschützt StG B. § 106 u. 339 Abf. 2.
Während des Aufenthalts am Sitze des
Bundesraths können sie nur unter Ge-
nehmigung des Landesherrn außerhalb
dieses Sitzes als Zeugen oder Sachver-
ständige vernommen werden CPO. § 382
u. 402, StO. § 49u. 72. Die nicht-
preußischen sind — gleich den deutschen
Gesandten — mit Angehörigen, Ge-
schäfts= u. nichtpreußischem Dienstpersonal
in Preußen der Gerichtsbarkeit nicht
unterworfen (Exterritorialität) GVG.
8 18 Abs. 2 u. 19 u. von direkten
Steuern befreit EinkSt G. 24. Juni 91
(GS. 175) § 33 u. ErgänzungsSt G.
14. Juni 93 (GS. 134) § 3.
61) Erbfolge, Volljährigkeit, Regent-
schaft u. Stellvertretung bestimmen sich
deshalb nach preußischem Recht (Vu.
Art. 53, 54, 56—58).
62) Mit dem Titel „Kaiser“ ist die
Ausübung der dem Präsidium über-
tragenen (Regierungs-, Ehren= u. Ver-
mögens-) Rechte verbunden. — Die
Regierungsrechte des Kaisers in der
Gesetzgebung sind — abgesehen von dem
im Falle des Art. 5 Abs. 2 sich ergeben-
den Verwerfungsrechte — nur förmliche
Art. 12, 16, 17; ein Zustimmungsrecht
besitzt er nicht. Wichtige Befugnisse sind
ihm dagegen auf dem Gebiete der Voll-
ziehung eingeräumt. Er ernennt den
Reichskanzler Art. 15 Abs. 1 u. die
Reichsbeamten Art. 18 Abs. 1 u. über-
wacht die Ausführung der Reichsgesetze
Art. 17 u. 36 Abs. 2; er vertritt das
Reich völkerrechtlich Art. 11 Abs. 1 u.
beaufsichtigt das Konsulatwesen Art. 56
Abs. 1; ihm gebührt der Oberbefehl
über Heer Art. 63—65, verb. 68 u.
Kriegsflotte Art. 53 Abs. 1, die obere
Leitung der Post= und Telegraphen-
verwaltung Art. 50 u. — auf Grund
besonderer Gesetze — die Ausübung der
Staatsgewalt in Els. Lothringen Nr. VI
1 Abs. 4 d. W., u. der Schutzgewalt in
den Schutzgebieten G. O0 RB. 813
§ 1 u. des Begnadigungsrechts bei dem
Reichsgerichte Stp O. § 484 nebst GVG.
§ 1361, den Disziplinargerichten
RBeamt G. (Nr. IV 4 d. W.) § 118,
Prisengerichten V. 15. Feb. 89 (ReB. 5)
§ 27, Konfulargerichten G. 7. April 00
(RGB. 212) § 72 u. Schutzgebiets-
gerichten G. 00 (RGB. 813) § 3; bei
Joll= u. Steuervergehen ist es den Landes-
herrn verblieben Vtr. (Anm. 105) Art. 18.
— Wer die für endgültige Urtheile der
Militärgerichte erforderliche Bestätigungs-
order zu ertheilen hat, bestimmt für die
Kriegsflotte der Kaiser, im Landheere
der Kontingentsherr Mil St Ger O. 1. Dez.
98 (RG#B. 1189) § 418. — Zu den
Ehrenrechten gehört die Bezeichnung
der Reichsbehörden u. Reichsbeamten
als Kaiserliche u. die Führung des
Wappens u. der Standarte ôA#E. 3. Aug.
71 Anlage B. Der Kaiserliche Adler
darf zur Bezeichnung von Waaren u.
Etiketten verwendet werden AE. 16. März
u. Bek. 11. April 72 (RB. 90 u. 93);
Strafe des unbefugten Gebrauchs StGB.
§ 3607. Der jedesmalige Thronfolger
hat die Würde „Kronprinz des d. Reiches
u. Kronprinz von Preußen“ mit der
Bezeichnung „Kais. u. Kön. Hoheit"“
AE. 18. Jan. 71 (MB. 2). Der Kaiser
genießt besonderen strafrechtlichen Schutz;
Mord u. Mordversuch werden mit dem
Tode bestraft St GB. § 80, Thätlich-
keiten u. Beleidigungen unterliegen be-
sonderer Strafe das. § 94, 95. — Eigent-
liche Vermögensrechte (Liovilliste,
Dotation) hat der Kaiser nicht, er ver-
fügt aber über einen Dispositionsfonds
für Reichszwecke.
63) Anordnung der Kriegsbereitschaft
Art. 63 Abs. 4, des Kriegszustandes
Art. 68.