Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

12 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
IV. Präsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zubl), welcher den Namen Deutscher Kaiser führt#). 
Der Kaiser hat 
das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu er- 
klärenés) und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
u. Geschworenendienste befreit GV.G. 8351 
u. 85 Abs. 2 u. durch besondere Straf- 
bestimmung gegen Gewaltthätigkeiten 
geschützt StG B. § 106 u. 339 Abf. 2. 
Während des Aufenthalts am Sitze des 
Bundesraths können sie nur unter Ge- 
nehmigung des Landesherrn außerhalb 
dieses Sitzes als Zeugen oder Sachver- 
ständige vernommen werden CPO. § 382 
u. 402, StO. § 49u. 72. Die nicht- 
preußischen sind — gleich den deutschen 
Gesandten — mit Angehörigen, Ge- 
schäfts= u. nichtpreußischem Dienstpersonal 
in Preußen der Gerichtsbarkeit nicht 
unterworfen (Exterritorialität) GVG. 
8 18 Abs. 2 u. 19 u. von direkten 
Steuern befreit EinkSt G. 24. Juni 91 
(GS. 175) § 33 u. ErgänzungsSt G. 
14. Juni 93 (GS. 134) § 3. 
61) Erbfolge, Volljährigkeit, Regent- 
schaft u. Stellvertretung bestimmen sich 
deshalb nach preußischem Recht (Vu. 
Art. 53, 54, 56—58). 
62) Mit dem Titel „Kaiser“ ist die 
Ausübung der dem Präsidium über- 
tragenen (Regierungs-, Ehren= u. Ver- 
mögens-) Rechte verbunden. — Die 
Regierungsrechte des Kaisers in der 
Gesetzgebung sind — abgesehen von dem 
im Falle des Art. 5 Abs. 2 sich ergeben- 
den Verwerfungsrechte — nur förmliche 
Art. 12, 16, 17; ein Zustimmungsrecht 
besitzt er nicht. Wichtige Befugnisse sind 
ihm dagegen auf dem Gebiete der Voll- 
ziehung eingeräumt. Er ernennt den 
Reichskanzler Art. 15 Abs. 1 u. die 
Reichsbeamten Art. 18 Abs. 1 u. über- 
wacht die Ausführung der Reichsgesetze 
Art. 17 u. 36 Abs. 2; er vertritt das 
Reich völkerrechtlich Art. 11 Abs. 1 u. 
beaufsichtigt das Konsulatwesen Art. 56 
Abs. 1; ihm gebührt der Oberbefehl 
über Heer Art. 63—65, verb. 68 u. 
Kriegsflotte Art. 53 Abs. 1, die obere 
Leitung der Post= und Telegraphen- 
verwaltung Art. 50 u. — auf Grund 
  
besonderer Gesetze — die Ausübung der 
Staatsgewalt in Els. Lothringen Nr. VI 
1 Abs. 4 d. W., u. der Schutzgewalt in 
den Schutzgebieten G. O0 RB. 813 
§ 1 u. des Begnadigungsrechts bei dem 
Reichsgerichte Stp O. § 484 nebst GVG. 
§ 1361, den Disziplinargerichten 
RBeamt G. (Nr. IV 4 d. W.) § 118, 
Prisengerichten V. 15. Feb. 89 (ReB. 5) 
§ 27, Konfulargerichten G. 7. April 00 
(RGB. 212) § 72 u. Schutzgebiets- 
gerichten G. 00 (RGB. 813) § 3; bei 
Joll= u. Steuervergehen ist es den Landes- 
herrn verblieben Vtr. (Anm. 105) Art. 18. 
— Wer die für endgültige Urtheile der 
Militärgerichte erforderliche Bestätigungs- 
order zu ertheilen hat, bestimmt für die 
Kriegsflotte der Kaiser, im Landheere 
der Kontingentsherr Mil St Ger O. 1. Dez. 
98 (RG#B. 1189) § 418. — Zu den 
Ehrenrechten gehört die Bezeichnung 
der Reichsbehörden u. Reichsbeamten 
als Kaiserliche u. die Führung des 
Wappens u. der Standarte ôA#E. 3. Aug. 
71 Anlage B. Der Kaiserliche Adler 
darf zur Bezeichnung von Waaren u. 
Etiketten verwendet werden AE. 16. März 
u. Bek. 11. April 72 (RB. 90 u. 93); 
Strafe des unbefugten Gebrauchs StGB. 
§ 3607. Der jedesmalige Thronfolger 
hat die Würde „Kronprinz des d. Reiches 
u. Kronprinz von Preußen“ mit der 
Bezeichnung „Kais. u. Kön. Hoheit"“ 
AE. 18. Jan. 71 (MB. 2). Der Kaiser 
genießt besonderen strafrechtlichen Schutz; 
Mord u. Mordversuch werden mit dem 
Tode bestraft St GB. § 80, Thätlich- 
keiten u. Beleidigungen unterliegen be- 
sonderer Strafe das. § 94, 95. — Eigent- 
liche Vermögensrechte (Liovilliste, 
Dotation) hat der Kaiser nicht, er ver- 
fügt aber über einen Dispositionsfonds 
für Reichszwecke. 
63) Anordnung der Kriegsbereitschaft 
Art. 63 Abs. 4, des Kriegszustandes 
Art. 68.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.