Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamtG. Anl. F V. üb. Tagegelder, Fuhr- u. Umzugskosten 25. Juni 01. 241 
Anlage F (zu §. 18). 
Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten 
der Reichsbeamten. 
Uom 25. Juni 1001. 
(RB. 241). 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rathe, was folgt: 
8. 1. 
den folgenden Sätzen: 
J. die Chefs der obersten Reichsbehörden 
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 28 
Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach 
35 Mark, 
III. die vortragenden Räthe der obersten Reichs- 
behörden 
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 15 
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 12 
VI. die Subalternen der übrigen Reichabehör den 8 
VII. die Unterbeamten 
22 „ 
4 „ ). 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf wei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, 
unter I bis VII gewährt. 
so wird nur das Ein= und einhalbfache der Sätze 
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und 
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 27 Mark, bei 
II auf 21 Mark, bei III auf 17 Mark, bei IV auf 12 Mark, bei V auf 
9 Mark, bei VI auf 6 Mark und bei VII auf 3 Mark ein. 
§. 2. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenauf- 
wand, so kann das Tagegeld (§. 1) von der obersten Reichsbehörde an- 
gemessen erhöht werden. 
1) Die V., die an Stelle der V. 21. 
Juni 75 getreten ist, hat — nach Vor- 
gang des preuß. G. 21. Juni 97 (GS. 
193) — die Tagegelder im Allgemeinen 
erhöht, sie aber bei kürzerer Dauer gleich 
den Fuhrkosten für Eisenbahnen und 
Schiffe ermäßigt. Sie behandelt neben 
den allgemeinen und Uebergangsbestim- 
mungen § 23 u. 24, die Tagegelder §1—3, 
8 u. 22, die Fuhrkosten § 4—9, beide 
gemeinsam § 10—12 und die unzugs- 
kosten § 13—22. — Die V. findet An- 
wendung auf Beamte der Militär= u. 
Marineverw. gem. V. 20. Mai 80 Un- 
teranl. FI1, im Geschäftsbereiche des 
Reichsamts des Innern gem. V. 1. Juli 
I. 
  
01 Unteranl. F2, der Betriebsverw. 
der Reichseisenbahnen gem. V. 10. Juli 01 
Unteranl. F3 u. der Post= u. Telegra- 
phenverw. gem. V. 29. Juli77 Unter- 
anl. F4# — Ausführung von Dienst- 
reisen Best. 12. Dez. 95 Unteranl. Fö. 
— Besondere Vorschriften ergingen für 
die Landesbeamten in Elf.-Lothringen 
Nr. VI 1 Anm. 5 d. W., für gesandt- 
schaftliche u. Konsularbeamte V. 23. April 
79 (RöEB. 127), erg. 7. Febr. 81 (das. 
27), während für die Schutzgebiete der 
Reichskanzler zum Erlasse der Vor- 
schriften ermächtigt ist V. 9. August 96 
(RG#. 691) Art. 5. 
2) 922. 
16
	        
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