IV. 4. RBeamtG. Anl. F V. üb. Tagegelder, Fuhr- u. Umzugskosten 25. Juni 01. 241
Anlage F (zu §. 18).
Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten
der Reichsbeamten.
Uom 25. Juni 1001.
(RB. 241).
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundes-
rathe, was folgt:
8. 1.
den folgenden Sätzen:
J. die Chefs der obersten Reichsbehörden
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 28
Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach
35 Mark,
III. die vortragenden Räthe der obersten Reichs-
behörden
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 15
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 12
VI. die Subalternen der übrigen Reichabehör den 8
VII. die Unterbeamten
22 „
4 „ ).
Erstreckt sich eine Dienstreise auf wei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet,
unter I bis VII gewährt.
so wird nur das Ein= und einhalbfache der Sätze
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 27 Mark, bei
II auf 21 Mark, bei III auf 17 Mark, bei IV auf 12 Mark, bei V auf
9 Mark, bei VI auf 6 Mark und bei VII auf 3 Mark ein.
§. 2. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenauf-
wand, so kann das Tagegeld (§. 1) von der obersten Reichsbehörde an-
gemessen erhöht werden.
1) Die V., die an Stelle der V. 21.
Juni 75 getreten ist, hat — nach Vor-
gang des preuß. G. 21. Juni 97 (GS.
193) — die Tagegelder im Allgemeinen
erhöht, sie aber bei kürzerer Dauer gleich
den Fuhrkosten für Eisenbahnen und
Schiffe ermäßigt. Sie behandelt neben
den allgemeinen und Uebergangsbestim-
mungen § 23 u. 24, die Tagegelder §1—3,
8 u. 22, die Fuhrkosten § 4—9, beide
gemeinsam § 10—12 und die unzugs-
kosten § 13—22. — Die V. findet An-
wendung auf Beamte der Militär= u.
Marineverw. gem. V. 20. Mai 80 Un-
teranl. FI1, im Geschäftsbereiche des
Reichsamts des Innern gem. V. 1. Juli
I.
01 Unteranl. F2, der Betriebsverw.
der Reichseisenbahnen gem. V. 10. Juli 01
Unteranl. F3 u. der Post= u. Telegra-
phenverw. gem. V. 29. Juli77 Unter-
anl. F4# — Ausführung von Dienst-
reisen Best. 12. Dez. 95 Unteranl. Fö.
— Besondere Vorschriften ergingen für
die Landesbeamten in Elf.-Lothringen
Nr. VI 1 Anm. 5 d. W., für gesandt-
schaftliche u. Konsularbeamte V. 23. April
79 (RöEB. 127), erg. 7. Febr. 81 (das.
27), während für die Schutzgebiete der
Reichskanzler zum Erlasse der Vor-
schriften ermächtigt ist V. 9. August 96
(RG#. 691) Art. 5.
2) 922.
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