Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

242 IV. 4. RBeamtG. Anl. F V. üb. Tagegelder, Fuhr- u. Umzugskosten 25. Juni O1. 
8. 3. Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres 
Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat be— 
schäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die 
im 8. 1 festgesetzten Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Be- 
schäftigung etatsmäßig angestellter Beamten sowie in dem Falle, wenn nicht 
etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet 
werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die zu gewährenden Tagegelder. 
Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die Beamten in jedem 
Falle auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch. 
S. 4. An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten: 
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder 
II. 
III. 
Segelschiffen gemacht werden können: 
1. die im §. 1 unter I bis V bezeichneten und die ihnen nach 
§. 22 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 9 Pfennig 
und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark. 
Hat einer der im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 
einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für ihn 
5 Pfennig für das Kilometer beanspruchen, 
2. die im §. 1 unter VI bezeichneten und die ihnen nach §. 22 
gleichgestellten Beamten für das Kilometer 7 Pfennig und für 
jeden Zu= und Abgang 2 Mark, 
3. die Unterbeamten für das Kilometer 5 Pfennig und für jeden 
Zu= und Abgang 1 Mark; 
bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen, Dampf- 
schiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können: 
1. die im §. 1 unter I bis IV bezeichneten und die ihnen nach 
§. 22 gleichgestellten Beamten 60 Pfennig, 
2. die im §. 1 unter V und VI bezeichneten und die ihnen nach 
§. 22 gleichgestellten Beamten 40 Pfennig, 
3. die Unterbeamten 30 Pfennig 
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung; 
für die bei Dienstreisen außerhalb des Reichsgebiets zurückgelegten 
Wegestrecken die im §. 1 unter I bis VII bezeichneten und die 
ihnen nach §. 22 gleichgestellten Beamten die den entsprechenden 
Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten des Reichs 
für Dienstreisen außerhalb des Reichsgebiets zustehenden Sätze:). 
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des 
Reichsgebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichs- 
gebiets liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke 
die der Grenze zunächstgelegene deutsche Eisenbahnstation und bei 
Seereisen derjenige deutsche Hafen maßgebend, an welchem die 
Einschiffung oder die Ausschiffung des Beamten stattfindet.
	        
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