244 IV. 4. RBeamt G. Anl. F V. üb. Tagegelder, Fuhr= u. Umzugskosten 25.Juni 01.
erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur
dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirkes ausgeführt
haben.
§. 12. Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungs-
dienste befinden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt,
wenn die Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten er-
folgen. Ob Letzteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der
Auftrag zur Reise ertheilt wird.
§. 13. Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Ver-
setzungen im Inlande Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf Transport-
kosten für
je 10 Kilometer:
auf allgemeine
Kosten:
I. die Direktoren der obersten Reichs-
behördden . 1800 Mark, 24 Mark,
II. die vortragenden Näthe der obersten
Reichsbehördden . 1000 „ 20 „
III. die Mitglieder der höheren Reichs-
behörden 500 „ 10 „
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs-
behörden 300 „ 8 „
V. die Sekretäre der höheren Reichs-
behörden 240 „ 7 „
VI. die Subalternen der übrigen sere
behörden . 180 „ 6 „
VII. die Unterbeamten 100 „ 4 „ 2?5).
Bei Versetzungen etatsmäßig angestellter Reichsbeamten im Ausland
oder vom Inlande nach außerhalb des Reichsgebiets gelegenen Orten oder
vom Auslande nach Orten innerhalb des Reichsgebiets werden die Sätze
der allgemeinen Kosten und der Transportkosten in den Grenzen der den
entsprechenden Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten im gleichen
Falle zustehenden Vergütungen vom Reichskanzler bestimmt#9.
Außerdem ist der Miethzins") zu vergüten, welchen der versetzte Be-
amte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit
von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden
müssen, mit welchem die Auflösung des Miethverhältnisses möglich wurde.
Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum
gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann
demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des
ortsÜüblichen Miethwerths der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
4) Abzüglich etwaiger darin enthaltener elektrische Beleuchtung u. ähnliche An-
Entschädigungen für Centralheizung, lagen Vf. O0 (CB. 415).