in der Militär- u. Marineverwaltung 20. Mai 80. 247
Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 241)2) finden auf die Beamten der Militär- und
Marineverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen
Anwendung.
§. 2. Serdvisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder
den Stäben der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in
Kantonnirungen befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der
Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb der Garnison an Stelle der Tage-
gelder neben dem Naturalquartier die Kommandozulage nach Maßgabe der
darüber erlassenen näheren Festsetzungen.
In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militär-
beamten entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder die
Stäbe der höheren Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppenzusammen-
ziehungen mit der Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der
Beaufsichtigung oder Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst
ihnen unterstellten Anstalten beauftragt werden.
Beziehen servisberechtigte Beamte keine Fourageration, so erhalten sie,
mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kommandozulage zu ihrer Be-
förderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Fuhrwerk oder Dienst-
pferd nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport
stattfindet, die im §. 4 Unserer Verordnung vom 25. Juni 19012); fest-
gesetzten Fuhrkosten.
In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden
darf, wird den Berechtigten, sofern sie sich die Transportmittel selbst be-
schafft haben, die Geldvergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Be-
ziehung von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ge-
gebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten
Beamten der Militärverwaltung Anwendung, jedoch erhalten dieselben an
Stelle der Kommandozulage und des Naturalquartiers die verordnungs-
mäßigen Tagegelder.
§. 3. Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den
Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnison-
verband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber
außerhalb desselben belegen sind, beziehungsweise für Dienst-
gänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreis gehören,
werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder
gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei der-
artigen Dienstgängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden
Anstalten mindestens fünf Kilometer von der Ortsgrenze ent-
2) Anl. F § 24 Satz 3.