Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

in der Militär- u. Marineverwaltung 20. Mai 80. 249 
b) bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein un— 
bestimmt ist, sobald feststeht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger 
als sechs Monate dauern wird, 
im Sinne Unserer Verordnung vom 25. Juni 19012) als versetzt anzusehen 
und haben die im §. 10 daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen. 
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der 
Reise, in dem Falle zu b bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über 
die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen 
bezw. die besonders festgesetzten Tagegelder. 
§. S. Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des 
Beurlaubtenstandes und der Inaktivität, erhalten bei der Ein- 
berufung für die Tage der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch 
nicht zuständig ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das 
Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage der Rückreise, so- 
fern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist. 
Im Uebrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung 
und bis zum Eintritt der Demobilmachung Tagegelder weder 
für mobile noch für immobile Heeresangehörige gewährt. 
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirk- 
lich entstandenen nothwendigen Fuhrkosten erstattet. 
Wenn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhr- 
kosten Pauschsummen gewährt werden, ist dies unter Angabe des 
Betrages in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt). 
§. 9. Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, 
welcher behufs Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison, 
Garnisonverband), Kommando= oder Kantonnementsort verlassen muß, als 
auf einer Dienstreise oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, im 
Kantonnement oder im Lager befindlich zu erachten, sowie welcher Ort als 
das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eine Versetzung 
oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vor- 
handenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. 
§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der 
Marineverwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese 
die vorstehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befug- 
nisse von dem Reichsmarineamtt) ausgeübt#). 
§. 11. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündigung in Kraft. 
  
4) Die Admiralität ist durch das zugskosten der Marinelazarethbeamten in 
Reichsmarineamt ersetzt Ack. 30. März DVokohama V. 24. Mai 81 (RGB. 101 u. 
89 (RöB. 47) Nr. 2. die Dienstreisevergütungen zwischen Kiel 
5) Besondere Regelungerfuhren die Um-= u. Friedrichsort V. 22. Juni 84 (das. 65).
	        
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