250 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F2 V. betr. Tagegelder u. s. w.
Unteranlage F2 Cu V. 25. Juni 1901).
Uerordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im
Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, Nom 10. Juli 1901.
(RGB. 269.)
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des 8. 18
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rathe, was folgt:
Art. I. Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten
bei Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache des Satzes
gewährt.
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und
beendet, so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein.
Art. II. An die Stelle der Verordnung, betreffend die Tagegelder
und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals,
vom 24. Februar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) treten folgende Be-
stimmungen:
§. 1. Die Vorschriften der Berordnung, betreffend die Tagegelder und
und Fuhrkosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl.
S. 241) finden auf die Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-
Kanals nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
§. 2. Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung
erhalten an Tagegeldern die nach der Verordnung vom 25. Juni 1901
1. zu einem Tagegeldsatze von 22 Mark berechtigten Beamten 17 Mark,
2. - - = 15 - - 12 =
3. - - — - 12 — — 9 —
4. -2 2 - - 8 — — - 6 —
5 r - 7 4 — — 7 3 —
zu Nr. 4 und 5 vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache dieser er-
mäßigten Sätze gewährt.
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 15 Mark, bei 2
auf 9 Mark, bei 3 auf 6 Mark und bei 4 auf 4,50 Mark ein.
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen oder Segelschiffen
gemacht, so erhalten für jeden Zu= und Abgang