Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

250 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F2 V. betr. Tagegelder u. s. w. 
Unteranlage F2 Cu V. 25. Juni 1901). 
Uerordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im 
Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, Nom 10. Juli 1901. 
(RGB. 269.) 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des 8. 18 
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rathe, was folgt: 
Art. I. Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten 
bei Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark. 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache des Satzes 
gewährt. 
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und 
beendet, so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein. 
Art. II. An die Stelle der Verordnung, betreffend die Tagegelder 
und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals, 
vom 24. Februar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) treten folgende Be- 
stimmungen: 
§. 1. Die Vorschriften der Berordnung, betreffend die Tagegelder und 
und Fuhrkosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 241) finden auf die Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm- 
Kanals nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. 
§. 2. Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung 
erhalten an Tagegeldern die nach der Verordnung vom 25. Juni 1901 
1. zu einem Tagegeldsatze von 22 Mark berechtigten Beamten 17 Mark, 
2. - - = 15 - - 12 = 
3. - - — - 12 — — 9 — 
4. -2 2 - - 8 — — - 6 — 
5 r - 7 4 — — 7 3 — 
zu Nr. 4 und 5 vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5. 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache dieser er- 
mäßigten Sätze gewährt. 
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und 
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 15 Mark, bei 2 
auf 9 Mark, bei 3 auf 6 Mark und bei 4 auf 4,50 Mark ein. 
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen oder Segelschiffen 
gemacht, so erhalten für jeden Zu= und Abgang
	        
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