Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern 10. Juli 01. 251 
die unter 1 und 2 bezeichneten Beamwten 1s860 Mark, 
2 2 3 = 4 " 4 ½ 0 1,00 * 
- - 5 - - O,50 - 
§. 3. Der Maschinenbauinspektor und der Werkmeister erhalten für 
Probe= und Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit 
einzelner Fahrzeuge mit denselben ausführen, statt der Tagegelder und Fuhr- 
kosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt (Hin= und Rückfahrt als 
eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst anderer Ge- 
legenheit erfolgt): 
der Maschinenbauinspektor. 3 Mark, 
der Werkmeisterer 2 
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten An- 
lässen mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen 
ausführen, so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt 
die im §. 2 festgesetzten Tagegelder nicht übersteigen. 
§. 4. Für jede Dienstreise von Kiel nach Holtenau und zurück oder 
von Holtenau nach Kiel und zurück wird, vorbehaltlich der Sonderbestimmung 
im §. 5, an Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten für den ersten Reisetag 
eine Vergütung gewährt, welche beträgt: 
bei den im §. 2 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten 5 Mark, 
bei den ebenda unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Beamten 3 
bei den ebenda unter Nr. 5 bezeichneten Beamten 2 
Erstreckt sich eine solche Reise über mehr als einen Tag, so werden 
für die folgenden Tage die im §. 2 festgesetzten Tagegelder gewährt, für den 
zweiten Tag jedoch nur zur Hälfte, wenn die Reise innerhalb 24 Stunden 
beendet wird. 
§. 5. Die im Loots-, Fahr-, Bagger= und Streckenaufsichtsdienste be- 
schäftigten mittleren und Unterbeamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes 
an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer 
Bestimmung des Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die im §. 2 
bestimmten Sätze nicht überschreiten dürfen. 
Art. III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 
und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 
1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, 
die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu ge- 
währen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.