im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern 10. Juli 01. 251
die unter 1 und 2 bezeichneten Beamwten 1s860 Mark,
2 2 3 = 4 " 4 ½ 0 1,00 *
- - 5 - - O,50 -
§. 3. Der Maschinenbauinspektor und der Werkmeister erhalten für
Probe= und Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit
einzelner Fahrzeuge mit denselben ausführen, statt der Tagegelder und Fuhr-
kosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt (Hin= und Rückfahrt als
eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst anderer Ge-
legenheit erfolgt):
der Maschinenbauinspektor. 3 Mark,
der Werkmeisterer 2
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten An-
lässen mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen
ausführen, so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt
die im §. 2 festgesetzten Tagegelder nicht übersteigen.
§. 4. Für jede Dienstreise von Kiel nach Holtenau und zurück oder
von Holtenau nach Kiel und zurück wird, vorbehaltlich der Sonderbestimmung
im §. 5, an Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten für den ersten Reisetag
eine Vergütung gewährt, welche beträgt:
bei den im §. 2 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten 5 Mark,
bei den ebenda unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Beamten 3
bei den ebenda unter Nr. 5 bezeichneten Beamten 2
Erstreckt sich eine solche Reise über mehr als einen Tag, so werden
für die folgenden Tage die im §. 2 festgesetzten Tagegelder gewährt, für den
zweiten Tag jedoch nur zur Hälfte, wenn die Reise innerhalb 24 Stunden
beendet wird.
§. 5. Die im Loots-, Fahr-, Bagger= und Streckenaufsichtsdienste be-
schäftigten mittleren und Unterbeamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes
an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer
Bestimmung des Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die im §. 2
bestimmten Sätze nicht überschreiten dürfen.
Art. III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901
und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem
1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden,
die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu ge-
währen sind.