der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen 10. Juli 01. 255
förderungskosten, noch die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten,
sondern nur die allgemeine Umzugskostenentschädigung und die Ent-
schädigungen für Zu= und Abgang.
Diese Bestimmungen gelten auch für die zum Bezuge von Umzugs-
kosten berechtigten außeretatsmäßigen technischen Beamten.
Andere nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei Versetzungen außer den
Tagegeldern die Entschädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der
sonstigen Fuhrkosten freie Fahrt für ihre Person. Daneben kann ihnen freie
Fahrt für die Personen ihres Hausstandes sowie freie Beförderung ihres
Hausgeräths gewährt werden.
§. 9. Die Vorschriften der Verordnung vom 5. Juli 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 253), soweit sie sich auf die Beamten der Reichs-Eisenbahn-
verwaltung beziehen, und der Artikel 4 der Verordnung vom 19. November
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 313) werden aufgehoben.
§. 10. Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901
und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienst= und Versetzungsreisen,
welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später
beendigt werden, die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Be-
stimmungen zu gewähren sind.
AUnterlage F4 Cu V. 25. Juni 1901).
Verordnung, betreffend die Cagegelder und Fuhrkosten von
Keamten der Reichs-Rost- und Telegraphenvermaltung. Nom 29. Juni 1877.
(RGB. 545).
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund
des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem
Bundesrath, was folgt:
§. 1. Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes er-
halten an Tagegeldern:
1. Ober-Postdirektotten 15 Mark,
2. Postinspektoren 9 Mark.
Bei Dienstreisen von mehr als 24 tündiger Dauer erhöhen
sich die obigen Sätze:
bei den Ober-Postdirektoren auf . . 17 Mark,
bei den Postinspektoren auf. . . 12 Mark
für jeden Tag.
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht, so sind für jeden Zu- und Abgang 1,0 Mark zu ver—
güten.