256 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F4 V. betr. Tagegelder u. s. w.
Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst Per-
sonenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder
zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pfennig für das Kilometer1).
§. 2. Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegraphen-
in spektoren bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher
von Bahnpostämtern und von Postämtern I und IlI bei Reisen
zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahn-
strecken, auf welchen der Postbetrieb ihrer Leitung unterstellt ist.
Dasselbe gilt — ausgenommen den Tagegeldsatz — für die gleich-
artigen Reisen der Vorsteher von Postämtern III.
§ 3. Die §§. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der
dort bezeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger
als einen Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls An-
wendung, sofern der Vertreter für seine Person nach §. 1 der
Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) auf
einen Tagegeldsatz von mehr als 6 Mark Anspruch hat2).
§. 3 a. Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-
Telegraphen= und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten —
Telegraphen-Bauführer beziehungsweise Leitungsrevisoren und
deren Vertreter — sowie die angestellten Telegraphen-Leitungs-
aufseher erhalten bei Dienstreisen innerhalb ihres Amts-(Ober-
Postdirektions-)Bezirks folgende ermäßigte Entschädigungen:
1. bei den Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen:
die Telegraphen-Bauführer und
Leitungsrevisortren 1 Mark 50 Pfennig,
die Leitungsaufseher— 50
für jeden Zu= und Abgang;
2. bei den mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat-
Personenfuhrwerke oder zu Fuß ausgeführten Reisen:
die Telegraphen-Bauführer und
Leitungsrevisoren 20 Pfennig,
die Leitungsaufseher 10 O=
für das Kilometer.
Für die Dienstgänge auf der Arbeitsstrecke und die zwischen
dem- Orte des Dienstgeschäfts beziehungsweise Nachtgquartier
und der Arbeitsstrecke zurückgelegten Wege sind Fuhrkosten nicht
zahlbar. An Stelle derselben wird diesen Beamten für die
Dauer ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes, sofern
die Arbeitsstelle mindestens 2 Kilometer von der Grenze des-
1) V. 10. Juli 01 (RG#B. 275).
2) V. 27. Juni 94 (RB. 491) Art. 1; verb. Anm. 3.