in der Reichs-Post= u. Telegraphenverwaltung 29. Juni 77. 257
selben entfernt ist, eine von der obersten Postbehörde nach Ober-
Postdirektionsbezirken festzusetzende Bauschvergütung gewährt,
und zwar:
den Telegraphen-Bauführern und
Leitungsrevisoren von 50 bis 75 Pfennig
den Leitungsaufsehern von . . 1 bis 2 Mark,
für jeden Arbeitstag.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten
Leitungsaufsehern gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen
angestellten Unterbeamten zu gewähren, welche vertretungs= oder
aushülfsweise im Leitungsaufseher-Dienste verwendet werden.
Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Tele-
graphenvorarbeiter erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb
des Wohnortes neben dem Tagegeld ein von der obersten Post-
behörde festzusetzendes Zehrgeld bis zum Höchstbetrage von
3 Mark für den Tag und außerdem eine Entschädigung für die
Auslagen an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten
Beträge, bei Reisen auf Eisenbahnen nach den Sätzen für die
dritte Wagenklasse.
§. 30. Den bei der Herstellung und Unterhaltung der
Telegraphen= und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten und
Leitungsaufsehern des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin steht
für die Beschäftigung innerhalb dieses Bezirks ein Anspruch
auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu. An Stelle dieser
Gebühren und zur Bestreitung der Mehrausgaben für Kleidung
und für Beköstigung außerhalb der Wohnung, sowie der für
Pferdebahn-, Droschken u. s. w. Fahrten aufzuwendenden Beträge
haben diese Beamten folgende Bauschvergütungen zu erhalten:
die Obersekretäre und Sekretäre 4 Mark 50 Pfennig,
die Oberassistente nund Assistenten 3 = 50 -
die Leitungsaufseher 1 20 -
für jeden Arbeitstag, jedoch mit der Maßgabe, daß für diejenigen
Tage, auf welche nicht wenigstens fünf volle Arbeitsstunden ent—
fallen, nur die Hälfte der vorbezeichneten Sätze zahlbar ist?).
8. 4. Soweit in Vorstehendem nicht anderweite Bestimmungen getroffen
sind, finden auch die Tagegelder und Fuhrkosten der oben bezeichneten Beamten
auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks die Vorschriften Unserer
Verordnung vom 25. Juni 19014) Anwendung.
§. 5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
3) Das. Art. 2. 0) Anl. F §24 Satz 3.
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