Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

in der Reichs-Post= u. Telegraphenverwaltung 29. Juni 77. 257 
selben entfernt ist, eine von der obersten Postbehörde nach Ober- 
Postdirektionsbezirken festzusetzende Bauschvergütung gewährt, 
und zwar: 
den Telegraphen-Bauführern und 
Leitungsrevisoren von 50 bis 75 Pfennig 
den Leitungsaufsehern von . . 1 bis 2 Mark, 
für jeden Arbeitstag. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten 
Leitungsaufsehern gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen 
angestellten Unterbeamten zu gewähren, welche vertretungs= oder 
aushülfsweise im Leitungsaufseher-Dienste verwendet werden. 
Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Tele- 
graphenvorarbeiter erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb 
des Wohnortes neben dem Tagegeld ein von der obersten Post- 
behörde festzusetzendes Zehrgeld bis zum Höchstbetrage von 
3 Mark für den Tag und außerdem eine Entschädigung für die 
Auslagen an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten 
Beträge, bei Reisen auf Eisenbahnen nach den Sätzen für die 
dritte Wagenklasse. 
§. 30. Den bei der Herstellung und Unterhaltung der 
Telegraphen= und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten und 
Leitungsaufsehern des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin steht 
für die Beschäftigung innerhalb dieses Bezirks ein Anspruch 
auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu. An Stelle dieser 
Gebühren und zur Bestreitung der Mehrausgaben für Kleidung 
und für Beköstigung außerhalb der Wohnung, sowie der für 
Pferdebahn-, Droschken u. s. w. Fahrten aufzuwendenden Beträge 
haben diese Beamten folgende Bauschvergütungen zu erhalten: 
die Obersekretäre und Sekretäre 4 Mark 50 Pfennig, 
die Oberassistente nund Assistenten 3 = 50 - 
die Leitungsaufseher 1 20 - 
für jeden Arbeitstag, jedoch mit der Maßgabe, daß für diejenigen 
Tage, auf welche nicht wenigstens fünf volle Arbeitsstunden ent— 
fallen, nur die Hälfte der vorbezeichneten Sätze zahlbar ist?). 
8. 4. Soweit in Vorstehendem nicht anderweite Bestimmungen getroffen 
sind, finden auch die Tagegelder und Fuhrkosten der oben bezeichneten Beamten 
auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks die Vorschriften Unserer 
Verordnung vom 25. Juni 19014) Anwendung. 
§. 5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
3) Das. Art. 2. 0) Anl. F §24 Satz 3. 
1. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.