258 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F’5 Vest. üb. Dienstreisen in d. Civilverw. 12. Dez. 95.
Unteranlage F5 (zu V. 25. Juni 1901).
Zestimmungen für die Civilverwaltung des Reichs, betreffend die Aus-
führung von Bienstreisen. NBom 12. Aezember 1895. (CB. 504.)
An Stelle der durch den Erlaß vom 9. April 1881 (Central-Blatt für das
Deutsche Reich S. 136) für die Civilverwaltung des Reichs festgesetzten Grund-
sätze, betreffend die Ausführung von Dienstreisen, treten folgende Bestimmungen:
1. Dienstreisen sind, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt
werden sollte, und wenn nicht besondere dienstliche — eventuell in der Liqui-
dation kurz zu erläuternde — Umstände oder die fahrplanmäßige Abfahrts-
zeit der Eisenbahnzüge oder Dampfschiffe ein Anderes bedingen, in den
Morgenstunden, d. h. in den Monaten April bis September von 6 Uhr und
in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr Morgens ab, anzutreten.
Bei Benutzung von Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Postverbindungen
ist als Zeitpunkt des Antritts der Reise der fahrplanmäßige Abgang der
Züge u. s. w. anzusehen.
2. Soweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind
Dienstreisen ohne andere, als die zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforder-
lichen Unterbrechungen zurückzulegen.
Unterbrechungen behufs Uebernachtens sind bei Reisen, deren Zweck
eine außergewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, unter der Voraussetzung
durchgehender Züge im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Eisenbahn-
strecke von 500 km gestattet. Für Reisen auf Landwegen ermäßigt sich diese
Entfernung unter normalen Verhältnissen auf 112½ km und für Reisen
auf Dampfschiffen auf 375 km.
Unterbrechungen, welche durch Krankheit oder andere besondere Um-
stände nothwendig werden und auf die Zahl der Reise= und Aufenthaltstage
von Einfluß sind, müssen erläutert werden.
3. Beamte, welche für die mittelst der Eisenbahn zurück-
zulegenden Dienstreisen an Fuhrkosten 0,10 Mark oder mehr für das
Kilometer zu beanspruchen haben, sind zur Benutzung von Schnell-
und Durchgangs- (D-) Zügen verpflichtet, wenn dadurch eine Abkürzung
der Reisedauer ermöglicht wird oder Unterbrechungen der Reise ver-
mieden werdenl).
4. Die Weiter= bezw. Rückreise, namentlich bei kürzeren Touren, ist
— von denjenigen Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 0,60 Mark
für das Kilometer als Fuhrkosten erhalten, unter Umständen selbst mit Be-
nutzung von Extrapost — nach beendetem Dienstgeschäft möglichst noch an
demselben Tage anzutreten.
1) Der Fall kommt nach Ermäßigung Schiffe (Anl. F Anm. 1 u. § 4)) nicht
der Fuhrkosten für Eisenbahnen und mehr vor.