Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamtG. Anl. G UnfallfürsG. f. Beamteu. d. Soldatenstand 18. Juni O1. 259 
Haben die Dienstgeschäfte bezw. die Hinreise und die Dienstgeschäfte 
7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren 
Touren solche Entfernungen verstanden, welche mit der Post, der Eisenbahn 
oder dem Dampfschiff in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können. 
5. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, 
welchen Weg der Reisende thatsächlich eingeschlagen und welches Be— 
förderungsmittel er benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die 
Reichskasse als der mindestkostspielige darstellt und nach dem Zweck der 
Reise und den Umständen des besonderen Falls von dem Beamten auch 
wirklich hätte benutzt werden können. 
6. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen (1—5) können nach 
der Entscheidung der die Richtigkeit der Reisekosten-Liquidationen bescheinigen- 
den Beamten dann zugelassen werden, wenn die Anwendung derselben zu 
besonderen Härten führen würde. 
7. Die Reisekosten = Liquidationen, durch deren Vollziehung der 
Liquidant die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Angaben 
übernimmt, sind von der zuständigen Behörde mit der Bescheinigung der 
Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntniß der Nothwendigkeit der 
Reise, der geschehenen Ausführung der Geschäfte, sowie der Angemessenheit 
der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der an- 
gegebenen Dauer überhaupt in sich begreift. 
8. Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten 
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung?); für die von 
Beamten des Auswärtigen Amts auszuführenden Dienstreisen sind sie nur 
dann maßgebend, wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise innerhalb des 
Reichsgebiets liegen. 
Berlin, den 12. Dezember 1895. 
Der Reichskanzler. 
Anlage G (zu Anmerkung 66). 
Unfallfürsorgegesetz für Geamte und für Mersonen des Holdatenstandes. 
VBom 18. Juni 1901. (GS. 211)7. 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des 
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 53) erhält die nachstehende Fassung: 
2) Anl. F Anm. 1. besonderen Stellung die allgemeine Un- 
1) Um die Reichsbeamten u. Personen fallversicherung (Gesetze 00 RB. 573, 
des Soldatenstandes, auf die wegen ihrer für Gewerbe das. 585, Land= u. Forst- 
177
	        
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