IV. 4. RBeamtG. Anl. G UnfallfürsG. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 261
verschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziffer 2 die Pension
bis zum vollen Betrage des Abs. 1 vorübergehend erhöht werden.
Steht dem Verletzten nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein
höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Verletzten außer-
dem die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 585) zu ersetzen.
§. 27). Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen,
welche in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind,
erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung
Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den
Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der einmonatigen
Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2. eine Rente. Diese beträgt
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung,
ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in
welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur
etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen
Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe
nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr als
dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertund-
sechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark;
b) für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden
war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig
Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht
unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausend-
sechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vor-
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern
gewährt;
Zc) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder über-
wiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, im
Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe des Monats, in
welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur
etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent
des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter
einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechs-
hundert Mark.
7) Entsprechend Gewll G. § 15—20.