262 IV. 4. RBeamt G. Anl.G Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens
nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten
der aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten
der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird,
die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten,
Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird.
Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag
überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem von den
Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach
dem Unfalle geschlossen worden ist.
§. 3. Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei
häuslichen und anderen Diensten, zu denen Personen der im §. 1 bezeichneten
Art neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten heran-
gezogen werdens).
§. 45). Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundert-
fachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tage-
lohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter (§. 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung
zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem
Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem
Unfalle Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in dem-
selben Betrieh, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren,
so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde
zu legen.
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu
einem Drittel zur Anrechnung.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten
(§F. 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu
legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen,
in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit
Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der
Berechnung zu Grunde zu legen.
§. 5. Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde
zu legende Diensteinkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge ent-
8) Desgl. 8 3. entsprechend dem Gewl#G. 8 10 Abs. 3
9) Desgl. § 10 Abs. 4. — Nach den — nicht der im Augenblick des Unfalls,
in dritter Beratl ung des Reichstags sondern der frühere Verdienst zu Grunde
(Anm. 1) zugefügten Abs. 2 u. 3 soll — gelegt werden.