264 IV. 4. RBeamt G. Anl.G Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01.
letzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frist gilt
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des
Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt
ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige
Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende
Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte
von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung inner-
halb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das
Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist 13).
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be-
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu unter-
suchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Ver-
treter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
§. 9. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die
nach §§. 1 bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden
Bestimmungen über die Pension!4) und über die Fürsorge für Wittwen und
Waisen 15) Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden
Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§. 10. Die in den §s. 1, 2 bezeichneten Personen können, auch wenn
sie einen Anspruch auf Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch auf
Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung,
in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat, überhaupt nicht, und gegen
deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder
Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Ur-
theil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag,
welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht.
§. 11. Die in dem §. 10 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne
daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt-
gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des
Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
§. 12. Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund
des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für
13) Desgl. § 72 Abf. 2. Einziehung und Wiedergewährung § 57
14) Berechnung des Diensteinkommens bis 60, Zulässigkeit des Rechtswegs
RBeamt G. § 42—44, Zahlungstermin # 149—133.
§ 56, Vorrechte § 6 und 19, Kürzung, 15) AnlageD §11, 12,15—17, 19u. 20.