Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

264 IV. 4. RBeamt G. Anl.G Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 
letzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frist gilt 
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des 
Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt 
ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige 
Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende 
Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte 
von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens 
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das 
Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist 13). 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be- 
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu unter- 
suchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Ver- 
treter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren. 
§. 9. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die 
nach §§. 1 bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden 
Bestimmungen über die Pension!4) und über die Fürsorge für Wittwen und 
Waisen 15) Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden 
Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
§. 10. Die in den §s. 1, 2 bezeichneten Personen können, auch wenn 
sie einen Anspruch auf Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch auf 
Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, 
in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat, überhaupt nicht, und gegen 
deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder 
Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Ur- 
theil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall 
vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, 
welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht. 
§. 11. Die in dem §. 10 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne 
daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt- 
gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des 
Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
§. 12. Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund 
des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für 
13) Desgl. § 72 Abf. 2. Einziehung und Wiedergewährung § 57 
14) Berechnung des Diensteinkommens bis 60, Zulässigkeit des Rechtswegs 
RBeamt G. § 42—44, Zahlungstermin # 149—133. 
§ 56, Vorrechte § 6 und 19, Kürzung, 15) AnlageD §11, 12,15—17, 19u. 20.
	        
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