IV. 4. RBeamt G. Anl. G Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 265
die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten
Tödtungen und Köperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 207) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen
auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher
Vorschrift Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder
zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 318) 16) über.
Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Verletzten
und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zu.
Die Haftung anderer, in dem §. 10 nicht bezeichneter Personen be-
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die
Forderung des Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Betriebs-
verwaltung insoweit über, als sie zu den im Abs. 1 gedachten Zahlungen
auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet ist.
S. 13. Auf die in den §s.A 1, 2 bezeichneten Personen finden die
reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung 17).
§. 14. Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen,
für welche durch die Landesgesetzgebung 18) oder durch statutarische Festsetzung
gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vor-
schriften der Ss. 1 bis 7 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleich-
kommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichs-
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur
nach Maßgabe der §§. 10 bis 12 des gegenwärtigen Gesetzes zu. Auf
solche Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebene finden
die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
Artikel 2.
Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dasselbe kommt
in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. Novem-
ber 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 519) zur Anwendung.
Soweit Staats= und Kommunalbeamte der im Artikel 1 F. 1 be-
zeichneten Art beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zufolge einer dem Gesetze
vom 15. März 1886 genügenden landesgesetzlichen oder statutarischen Fürsorge
von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind, behält es
hierbei bis zum 1. Januar 1903 sein Bewenden.
16) Betrifft das Verhältniß der Reichss. 8 6, 1 Bau § 1 Abs. 3 u. f. See § 1
postverwaltung zu den Eisenbahnen bei Abfs. 2
Betriebsunfällen der Postbeamten. 18) Für arußen gilt noch G. 18. Juni
17) Dasselbe bestimmen die UV Gesetze 87 (GS. 2829.
(Anm. 1) f. Gew. 8§7, f. Land= u. Forstw. 19) Nr. # 2 Anl. C d. W.