Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamt G. Anl. G Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 265 
die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten 
Tödtungen und Köperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 207) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen 
auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen 
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher 
Vorschrift Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder 
zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 318) 16) über. 
Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Verletzten 
und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zu. 
Die Haftung anderer, in dem §. 10 nicht bezeichneter Personen be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die 
Forderung des Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Betriebs- 
verwaltung insoweit über, als sie zu den im Abs. 1 gedachten Zahlungen 
auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet ist. 
S. 13. Auf die in den §s.A 1, 2 bezeichneten Personen finden die 
reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung 17). 
§. 14. Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen, 
für welche durch die Landesgesetzgebung 18) oder durch statutarische Festsetzung 
gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vor- 
schriften der Ss. 1 bis 7 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleich- 
kommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichs- 
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur 
nach Maßgabe der §§. 10 bis 12 des gegenwärtigen Gesetzes zu. Auf 
solche Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebene finden 
die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung. 
Artikel 2. 
Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dasselbe kommt 
in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. Novem- 
ber 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 519) zur Anwendung. 
Soweit Staats= und Kommunalbeamte der im Artikel 1 F. 1 be- 
zeichneten Art beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zufolge einer dem Gesetze 
vom 15. März 1886 genügenden landesgesetzlichen oder statutarischen Fürsorge 
von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind, behält es 
hierbei bis zum 1. Januar 1903 sein Bewenden. 
16) Betrifft das Verhältniß der Reichss. 8 6, 1 Bau § 1 Abs. 3 u. f. See § 1 
  
postverwaltung zu den Eisenbahnen bei Abfs. 2 
Betriebsunfällen der Postbeamten. 18) Für arußen gilt noch G. 18. Juni 
17) Dasselbe bestimmen die UV Gesetze 87 (GS. 2829. 
(Anm. 1) f. Gew. 8§7, f. Land= u. Forstw. 19) Nr. # 2 Anl. C d. W. 
 
	        
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