Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

268 IV. 4. RBeamtG. Anl. J GeschO. für die Disziplinarbehörden. 
nehmenden Mitgliedern befinden müssen (8. 89 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 31. März 1873), werden durch die aus dem Dienstalter sich ergebende 
Reihenfolge dergestalt bestimmt, daß die älteren Mitglieder vor den jüngeren 
zur Theilnahme berufen sind. 
Ist ein an der Reihe befindliches richterliches Mitglied an der Theil- 
nahme verhindert oder an Stelle des verhinderten Präsidenten zur Ueber- 
nahme des Vorsitzes berufen (§. 89 a. a. O.), so wird es durch dassjenige 
richterliche Mitglied ersetzt, welches von den für die zunächst folgende Sitzung 
zur Theilnahme bestimmten richterlichen Mitgliedern das ältere ist. Die ur- 
sprüngliche Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen. 
§. 5. Der Präsident bestimmt die Mitglieder, welche außer den 
richterlichen Mitgliedern bei einer mündlichen Verhandlung an der Sitzung 
theilzunehmen haben (§. 89 a. a. O.). 
Wird hierzu ein richterliches Mitglied bestimmt, so ist die aus §. 4 
sich ergebende Reihenfolge einzuhalten. Die Theilnahme wird in der Reihen- 
folge gezählt. Die nicht richterlichen Mitglieder sind thunlichst aus dem 
Verwaltungszweige zu wählen, welchem der Angeschuldigte angehört. 
§. 6. Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer 
mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, 
vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
§. 7. Soweit in einer Sitzung nicht mündlich verhandelt wird, ist 
kein Mitglied von der Mitwirkung in derselben ausgeschlossen. Sämmtliche 
Mitglieder sind zu solchen Sitzungen einzuladen. Bei der Einladung hat 
der Präsident die Mitglieder zu bezeichnen, welche theilzunehmen ver- 
pflichtet sind. 
In dringenden Fällen bedarf es der Einladung derjenigen Mitglieder 
nicht, deren Benachrichtigung zu einer nachtheiligen Verzögerung führen 
würde. 
§. 8. Ein Mitglied, welches zu einer Sitzung, worin eine mündliche 
Verhandlung stattfinden soll, oder zu einer anderen Sitzung unter der Ver- 
pflichtung zur Theilnahme (§S. 7 Absatz 1 am Ende) einberufen ist, hat im 
Falle der Verhinderung diese zeitig vor der Sitzung dem Präsidenten an- 
zuzeigen. 
Jedes Mitglied hat dem Präsidenten von dem Urlaube Anzeige zu 
machen, welcher ihm in Bezug auf die von ihm bekleideten Reichs= oder 
Staatsämter bewilligt wird. Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein 
Mitglied an der Wahrnehmung seines Amtes dauernd verhindert ist. 
§. 9. Der Präsident leitet die Berathung, stellt die Fragen und 
sammelt die Stimmen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen 
oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet das Kollegium. Die 
Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bilden
	        
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