270 IV. 4. RBeamtG. Anl. J GeschO. für die Disziplinarbehörden.
§. 17. Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien Be-
förderung als Reichs-Dienstangelegenheiten.
8. 18. Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz.
Ihm liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsgangs
ob. Er öffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tag
des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten, Referenten
und Korreferenten (§. 13), bestimmt die Sitzungen (§. 1) und nach Anleitung
der §§. 5 und 7 die Mitglieder, welche an denselben theilzunehmen haben,
veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen, leitet die Be-
rathungen und Abstimmungen (§. 9), zeichnet die Konzepte aller Verfügungen
2c., vollzieht (unter Kontrasignatur des Sekretärs) alle Reinschriften und
trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrollen die erforderlichen
Anordnungen. Er dekretirt ferner in allen das Kollegium als solches be-
treffenden Angelegenheiten.
§. 19. Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten
richterlichen Mitgliede vertreten.
§. 20. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Monat Dezember
1879 tritt dem Geschäftsjahre 1880 hinzu. Am Schlusse des Jahres über-
reicht der Präsident dem Reichskanzler eine Zusammenstellung der gesammten
Geschäfte. Die Zusammenstellung muß insbesondere die Zahl der anhängig
gewordenen Disziplinarsachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen
Entscheidungen ergeben.
§ 21. In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen
Subaltern= und Unterbeamten-Personals, sowie in Betreff der Bestreitung
der Büreaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Präsidenten
die geeigneten Anordnungen treffen.
Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen
die baaren Auslagen, insbesondere die Zeugengebühren zu bestreiten sind, und
über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die Einziehung der in Dis-
ziplinarsachen den Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und
baaren Auslagen (§. 124 a. a. O.) das Erforderliche anordnen.
§. 22. Für das mündliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften
zu befolgen.
1. Zu §§. 101 und 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.
Die Sitzung ist dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten vom
Tage der Vorladung an eine Frist von mindestens einer Woche frei bleibt.
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte
Stunde anzugeben, sowie dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er
sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidigers bedienen oder
durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines
Ausbleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen
werde.