Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

270 IV. 4. RBeamtG. Anl. J GeschO. für die Disziplinarbehörden. 
§. 17. Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien Be- 
förderung als Reichs-Dienstangelegenheiten. 
8. 18. Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz. 
Ihm liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsgangs 
ob. Er öffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tag 
des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten, Referenten 
und Korreferenten (§. 13), bestimmt die Sitzungen (§. 1) und nach Anleitung 
der §§. 5 und 7 die Mitglieder, welche an denselben theilzunehmen haben, 
veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen, leitet die Be- 
rathungen und Abstimmungen (§. 9), zeichnet die Konzepte aller Verfügungen 
2c., vollzieht (unter Kontrasignatur des Sekretärs) alle Reinschriften und 
trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrollen die erforderlichen 
Anordnungen. Er dekretirt ferner in allen das Kollegium als solches be- 
treffenden Angelegenheiten. 
§. 19. Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten 
richterlichen Mitgliede vertreten. 
§. 20. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Monat Dezember 
1879 tritt dem Geschäftsjahre 1880 hinzu. Am Schlusse des Jahres über- 
reicht der Präsident dem Reichskanzler eine Zusammenstellung der gesammten 
Geschäfte. Die Zusammenstellung muß insbesondere die Zahl der anhängig 
gewordenen Disziplinarsachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen 
Entscheidungen ergeben. 
§ 21. In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen 
Subaltern= und Unterbeamten-Personals, sowie in Betreff der Bestreitung 
der Büreaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Präsidenten 
die geeigneten Anordnungen treffen. 
Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen 
die baaren Auslagen, insbesondere die Zeugengebühren zu bestreiten sind, und 
über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die Einziehung der in Dis- 
ziplinarsachen den Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und 
baaren Auslagen (§. 124 a. a. O.) das Erforderliche anordnen. 
§. 22. Für das mündliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften 
zu befolgen. 
1. Zu §§. 101 und 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873. 
Die Sitzung ist dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten vom 
Tage der Vorladung an eine Frist von mindestens einer Woche frei bleibt. 
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte 
Stunde anzugeben, sowie dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er 
sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidigers bedienen oder 
durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines 
Ausbleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen 
werde.
	        
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