Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

272 IV. 4. RBeamtG. Anl. J GeschO. für die Disziplinarbehörden. 
5. Zu 8. 109. 
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die verkündete Ent— 
scheidung enthalten. 
6. Zu §. 116. 
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem 
Inhaltsverzeichniß (Rotulus) zu versehen. 
7. Zu §. 124. 
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn 
thunlich, in der verurtheilenden Entscheidung selbst dem Betrage nach fest- 
zustellen. 
8. Zu §. 133. 
Für die Form der Insinuationen in den bei den Disziplinarkammern 
anhängigen Sachen sind, soweit nicht der §. 133 etwas Abveichendes be- 
stimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend?). 
II. Abschnitt. 
Geschäftsordnung für den Disziplinarhof. 
§. 23. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts finden mit fol- 
genden Abweichungen auf den Geschäftsgang bei dem Disziplinarhof ent- 
sprechende Anwendung. 
1. Zu §. 2. 
Zur Beschlußfähigkeit des Disziplinarhofs ist die Theilnahme von 
sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden nöthig. 
2. Zu §. 3. 
Die Zahl der bei einer mündlichen Verhandlung in der Sitzung mit- 
wirkenden Mitglieder darf nicht mehr als sieben betragen. 
3. Zu §s. 4 und 5. 
Die §§. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, welche sich von selbst 
daraus ergiebt, daß die Zahl der mitwirkenden Mitglieder sieben beträgt, 
und daß unter diesen nach §. 91 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 31. März 
1873 sich außer dem Vorsitzenden drei richterliche Mitglieder befinden müssen. 
4. Zu §s§. 9, 10 und 19. 
Als ältestes Mitglied, welches den Präsidenten in Verhinderungsfällen 
zu vertreten hat, gilt der dem Disziplinarhof angehörende Senatspräsident 
des Reichsgerichts. Wenn auch dieser verhindert ist, wird der Präsident 
von dem ältesten dem Disziplinarhof angehörenden Mitgliede des Reichs- 
2) Nr. 4 Anm. 127.
	        
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