Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamtG. Anl. K V. betr. Klasseneintheilung d. MilBeamten 13. März95. 273 
gerichts vertreten. Die Mitglieder des Bundesraths, welche dem Diszi— 
plinarhof angehören, nehmen in demselben ihre Stelle gleich nach dem 
Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern 
ein. Die Reihenfolge der Bundesrathsmitglieder bestimmt sich nicht nach 
dem Dienstalter, sondern nach der Reihenfolge, welche für sie im Bundesrath 
besteht. 
5. Zu 8. 14. 
Der Disziplinarhof erläßt seine Entscheidungen unter dem Namen: 
„Kaiserlicher Disziplinarhof“. 
6. Zu 8. 16. 
Der Disziplinarhof führt zwei Siegel (ein großes und ein kleines 
Siegel) entsprechend den beim Reichsgericht in Gebrauch befindlichen Siegeln. 
Das größere Siegel wird nur bei den Ausfertigungen der Endent- 
scheidungen (§. 15) gebraucht. 
7. Zu §. 21. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Disziplinarhof wird nach An- 
ordnung der obersten Reichsbehörde (§. 85 a. a. O.) von der Reichsanwalt- 
schaft oder von besonders damit beauftragten Beamten wahrgenommen. 
Die beim Reichsgericht angestellten Subalternbeamten und Unterbe- 
amten haben nach näherer Anordnung des Präsidenten des Reichsgerichts 
die entsprechenden Verrichtungen auch beim Disziplinarhof zu versehen. 
Die Büreaubedürfnisse des Disziplinarhofs werden aus den Vorräthen 
und Fonds des Reichsgerichts bestritten. 
Als Geschäftslokal des Disziplinarhofs dient nach näherer Anordnung 
des Präsidenten des Reichsgerichts das Geschäftsgebäude des Reichsgerichts. 
Berlin, den 18. April 1880. 
Der Staatssekretär des Innern. 
Anlage K (zu §s. 120—123). 
Uerordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des 
Reichsheeres und der Marine. Nom 13. August 1895 (RGB. 431). 
Wir u. s. w. verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der 
Anlage zu §. 5 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 
20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten 
des Reichsheeres und der Marine tritt an die Stelle der durch 
Verordnung vom 29. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) fest- 
gestellten Klasseneintheilung. 
J. 18
	        
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