16 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werdens).
Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiodest) wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei
Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird 3).
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden
erforderlichs5).
Auf Verlangen des Reichstages #!) wird jedes Strafverfahrenss) gegen
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhafts?) für die
Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine
Besoldung oder Entschädigung beziehen #d.
VI. Zoll= und Handelswesen A).
Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze 2).
s8) Ebenso StGB. § 11 bezüglich der
Landtagsverhandlungen in den Einzel-
staaten.
81) Auch während der Vertagung
URGer. 25. Feb. 92 (Entsch. in Strafs.
XXII 375).
85) Wird die Genehmigung nicht er-
theilt, so ruht die Verjährung St GB.
§ 69 (Neufassung G. 26. März 93
RGB. 133). Dasselbe gilt von der
Civilhaft (zur Erzwingung des Zeug-
nisses CPO. 8§ 380, einer Handlung
§ 888, des Offenbarungseides § 889 u.
901, als Sicherheitsarrest § 918) gem.
C##O. § 9041. — Der gleichen Geneh-
migung bedarf es, wenn Reichstagsmit-
glieder während der Sitzungsperiode u.
des Aufenthalts am Sitzungsorte außer-
halb des letzteren als Zeugen oder Sach-
verständige vernommen werden sollen
CPO. § 382 u. 402, St P. § 49 u.
72. — Befreiung vom Schöffen= u.
Geschworenendienst u. strafrechtlicher
Schutz gegen Gewaltthätigkeiten wie
Anm. 60.
86) Durch Aufhebung der Schuldhaft
(G. 29. Mai 68 BGl. 237) erledigt.
S!) Wird das Verlangen nicht gestellt,
so kann das Verfahren fortgesetzt werden;
auch die Verjährung erleidet keine Unter-
brechung URGer. 17. Okt. 95 (Entsch.
in Straff. XVII 10).
55) Nicht die Strafvollstreckung.
Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer
8#9) Ebenso CPO. 8§ 9051 (Einzelfälle
Anm. 85).
50) Strafandrohung fehlt. Bezügliche
Rechtsgeschäfte sind nichtig B## B. s 134.
Die Rückforderung für den Leistenden
ist aber ausgeschlossen, wenn auch dieser
gegen das Verbot verstieß § 817. —
Das Reich gewährt den Reichstagsmit-
gliedern freie Eisenbahnfahrt zwischen
der Station ihres Wohnorts u. Berlin.
Das Recht beginnt 8 Tage vor Eröff-
nung u. endigt 8 Tage nach Schluß des
Reichstages.
21) Abschnitt VI giebt die Grundzüge
des durch Art. 42 dem Reiche zuge-
wiesenen Zoll= u. Handelswesens
(Gesetze über Zölle, Verbrauchs= u.
Stempelsteuern Anm. 96 u. 105). Unter
Aufrechterhaltung des über den früheren
Zollverein (Nr. 1 Anm. 2) abgeschlosse-
nen Vertrages (Art. 40) wird Deutsch-
land für ein einheitliches Zoll= u. Han-
delsgebiet erklärt (Art. 33 u. 34), dessen
Gesetzgebung und Verwaltung ausschließ-
lich vom Reiche geordnet wird (Art. 35,
Vorrechte des Präsidiums Art. 5 Abf. 3
u. 37). Verwaltung u. Erhebung sind
zwar wie früher im Zollvereine den
Bundesstaaten überlassen (Art. 36 Abs.1),
erfolgen aber unter Aufsicht u. zugunsten
des Reichs (Art. 36 Abf. 2 u. 3, 38u. 39).
92) Die Zollgrenze wird durch die
Landesgrenzen, an dem Meere u. den