V. Reichsfinanzen.
1. Einleitung.
Die Verwaltung der Reichsfinanzen, deren Grundzüge in Abschnitt XII
(Art. 69—73 u. Schlußbest.) der Reichsverfassung zusammengefaßt sind, schloß sich
zuerst den preußischen Einrichtungen an. Sie ist inzwischen zwar zu größerer
Selbständigkeit gelangt und hat insbesondere in dem Reichsschatzamte — das
in zwei Abtheilungen, für die allgemeine Finanzverwaltung und für die Zoll= und
Steuersachen, zerfällt — eine eigene oberste Behörde erhalten; immerhin sind noch
jetzt der Rechnungshof des Deutschen Reiches (Nr. 2) und die Reichsschulden-
verwaltungt) mit den entsprechenden preußischen Behörden verbunden.
Das Reichsvermögen ist nur gering; gleichwohl konnte das Reich der
selbständigen rechtlichen Persönlichkeit nicht entbehren, die ihm durch G. 25. Mai 73
(Nr. 3) geworden ist. Gegenstand des Reichsvermögens sind neben dem Antheile
an der Reichsbank, den Reichseisenbahnen und der Reichsdruckerei?) verschiedene
bei dem Reiche gebildete Fonds, insbesondere der Reichskriegsschatz (Nr. 4)
und der Reichsinvalidenfonds (Nr. 5)83).
Die Grundsätze über Aufnahme und Verwaltung der Reichsschulden:)
— der eigentlichen Anleihen wie der verzinslichen, zur Deckung vorübergehender
Bedürfnisse mit kurzer Umlaufsfrist ausgegebenen Schatzanweisungen — sind in
der Reichsschuldenordnung zusammengestellt (Nr. 6). — Die Reichsanleihen,
die regelmäßig durch Ausgabe von Inhaberpapieren begeben werden, unterliegen,
wenn diese mit Prämier (besonderen von Ausloosung oder anderen Zufälligkeiten
abhängigen Vortheilen) verbunden sind, besonderer Beschränkung (Nr. 7). — Die
Schuldverschreibungen können zu besserer Sicherung der Besitzer durch Eintragung
in ein Reichsschuldbuch in Buchschulden umgewandelt werden (Nr. 8). — Zu
der verzinslichen tritt die unverzinsliche Schuld, die dem Reiche vorbehalten ist,
und durch Ausgabe von Reichskassenscheinen (Nr. 8) erfolgt.
Die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete werden gesondert ver-
anschlagt und verrechnet. Für entstehende Verbindlichkeiten haftet nur das Ver-
mögen dieses Gebietes).
1) RSchuld O. (Nr. 6) § 9. § 16, haben, nachdem ihr Zweck im We-
2) Nr. I 2 Anm. 32, 106 u. 110. sentlichen erfüllt ist, nur noch unter-
3) Der Festungsbaufonds (Nr. I2 geordnete Bedeutung.
Anm. 144) u. der Reichstagsgebäude- 4) RVerf. (Nr. 1 2) Art. 73. — Satt-
fonds (G. 8. Juli 73 RGB. 217), die ler, das Schuldenwesen des preuß. Staates
von der Verwaltung des Invalidenfonds u. des Deutschen Reiches (Stuttg. 93).
nach ähnlichen Grundsätzen wie dieser 5) G. 30. März 92 (RB. 369).
verwaltet werden Gesch Anw. (Nr.5 Anl.B)