Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 2. G. betr. die Kontrole des Reichshaushalts 4. Juli 68. 287 
2. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts) für die 
Jahre 1867 bis 18692). Vom 4. Juli 1868. (BGBl. 433)). 
§. 1. Die Kontrole des gesammten Reichshaushaltst) durch Prü- 
fung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von 
Reichsgeldern!), über Zugang und Abgang von Reichseigenthum 1) und 
über die Verwaltung der Reichsschuldent) wird für die Jahre 1867, 1868 
und 18692) von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be- 
nennung: 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“!) 
geführt). 
§. 2. Die Ober-Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§. 1) durch 
eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintretende Ver- 
mehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hin- 
zutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt und vom Bundes- 
präsidium angestellt. 
§. 3. Die Ober-Rechnungskammer führt die nach §. 1 dieses Gesetzes 
ihr obliegende Kontrole nach Maaßgabe der für ihre Wirksamkeit als 
Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, ins- 
besondere der des Gesetzes vom 27. März 1872 betreffend die 
Einrichtung und die Befugnisse der preußischen Ober-Rechnungs- 
kammer). 
Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren 
Eigenschaft den preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, 
1) G. 16. April 71 (Nr. 1 2 d. W.) 
§22 Abf. 2. 
2) Die Uebertragung ist auf Els.= 
Lothringen u. die Schutzgebiete ausge- 
dehnt u. wird alljährlich erneuert, zuletzt 
durch G. 14. Jan. O01 (RGB. 5). 
3) Quellen: Verh. d. Reichst. 71, 
Drucks. Nr. 141 (Begr.), St B. S. 517 
bis 525 u. 574. 
4) Die Rechnungsprüfung durch 
die Oberrechnungskammer erstreckt sich 
auf die rechnerische Richtigkeit u. auf die 
Beobachtung der maßgebenden Vorschrif- 
ten u. Verwaltungsgrundsätze, wobei auch 
die Nothwendigkeit etwaiger Abänderun- 
gen zu erwägen ist. Ursprünglich diente 
diese Thätigkeit nur der Ueberwachung der 
Behörden. Nachdem die Verfassung die 
Entlastung der Jahresrechnung dem 
Landtage übertragen hat, soll diese Rech- 
nungsprüfung auch diesem die erforder- 
liche Unterlage hierzu gewähren Pr. Vl. 
Art. 104 Abs. 2, und die gleiche Bestim- 
  
mung hat die dem Rechnungshofe 
übertragene Prüfung u. Feststellung der 
Rechnung über den Reichshaushalt be- 
züglich der dem Reichstage durch RVerf. 
Art. 72 übertragenen Entlastung dieser 
Rechnung. Der Rechnungshof ist damit 
zu einer unabhängigen Reichsbehörde 
geworden. — Seiner Revision unter- 
liegen auch die Rechnungen der Reichs- 
bank Bank G. 14. März 75 (RGB. 177) 
§29 u. der für die Angehörigen der 
Postverwaltung bestimmten Kaiser-Wil- 
helmstiftung Stat. 29. Aug. 72 (R. 
373) § 16. 
5) Aenderung nach G. 11. Febr. 75 
(RG#. 61) Abs. 2. — 3 den die Ober- 
rechnungskammer betreffenden förmlichen 
Vorschriften des G. 27. März 72 treten 
die inhaltlichen Grundsätze, die das preuß. 
G. 11. Mai 98 (GS. 77) über den 
Staatshaushalt (Aufstellung, Hand- 
habung u. Abschluß, sowie Segung der 
Rechnung) aufgestellt hat
	        
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