Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

288 V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 
stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rechnungshof des Deutschen Reichsl!) 
den Reichsbehördent) und Beamten gegenüber zu. 
§. 4. Als Rechnungshof des Deutschen Reichstl) hat die Ober- 
Rechnungskammer die Rechnungen der Reichsämter) und des Reichstages 
vom 1. Juli 1867 ab, die Rechnungen der Reichs-Militärverwaltung!) von 
demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den 
Reichs-Etatt) getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom 1. Januar 
1868 ab ihrer Revision zu unterziehen. 
§. 5. Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof 
des Deutschen Reichs 1) erläßt der Reichskanzler 1) im Einvernehmen 
mit dem Bundesrathe?). 
Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen- 
tritt mitgetheilt. 
Anlage A (zum Gesetz vom 4. Juli 1868 8§5). 
Instruktion für den Rechnungshof des Beutschen Reichs. NBom 5. März 1875. 
(CB. 157.) 
I. Organisation und Geschäftsgang im Allgemeinen. 
§. 1. Die Geschäfte des Kollegiums des Rechnungshofs werden unter 
der obersten Leitung des Präsidenten und unter Aufsicht des Direktors in 
verschiedenen Revisionsbüreaus bearbeitet. In jedem dieser Büreaus wird 
unter Leitung eines Raths des Kollegiums (des Departementsraths) die 
erforderliche Zahl von Revisionsbeamten beschäftigt. 
§. 2. Für die auf den persönlichen Wirkungskreis des Präsidenten 
bezüglichen Büreaugeschäfte, für die Registratur, Bibliothek, Journalführung 
und Kanzlei sind besondere Büreau= und Kanzleibeamte, desgleichen für den 
auf die Hausordnung bezüglichen Dienst die erforderlichen Unterbeamten 
bestellt. 
§. 3. Sämmtliche Geschäfte sind durch allgemeine Feststellungen auf 
die Beamten möglichst gleichmäßig und dergestalt zu vertheilen, daß jedem 
dauernd ein bestimmter Geschäftskreis überwiesen wird. 
Was die zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörigen Geschäfte 
betrifft, so ist, soweit es die obwaltenden Verhältnisse gestatten, darauf Be- 
dacht zu nehmen, daß die Geschäftskreise der einzelnen Departementsräthe 
nach den verschiedenen Verwaltungsressorts und diejenigen der einzelnen 
Revisionsbeamten nach Bezirken oder nach Materien abgegrenzt werden, daß 
der Regel nach kein Revisionsbeamter in zwei verschiedenen Büreaus be- 
6) Aus dem früheren Bundeskanzlerr 7) Instr. 5. März 75 Anlage A. 
amte sind die Reichsämter geworden.
	        
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