Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 289 
schäftigt und daß der Uebergang der Beamten von einem Geschäftskreise zu 
einem anderen möglichst vermieden wird. 
8. 4. Für jeden Revisionsbeamten ist alljährlich ein Arbeitsplan auf— 
zustellen, in welchem die von ihm in den einzelnen Monaten des Geschäfts- 
jahres zu revidirenden Rechnungen und zu bearbeitenden Notatenbeantwor- 
tungen wenigstens nach der Anzahl und Gattung im voraus festgesetzt werden. 
Dabei ist jedoch im Jahre 1877 für die Monate Juni und Juli, 
in den späteren Jahren die Monate Juli und August zusammen 
nur ein Monatspensum in Ansatz zu bringen. 
§. 5. Das zur Zeit laufende Geschäftsjahr des Rechnungs- 
hofs, welches mit dem 1. Mai 1876 begonnen hat, schließt mit 
dem 30. April 1877. Das nächste Geschäftsjahr beginnt mit dem 
1. Mai 1877 und endet mit dem 30. September 1878. Von da ab 
beginnt jedes neue Geschäftsjahr mit dem 1. Oktober des einen 
und schließt mit dem 30. September des folgenden Jahres. 
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisions- 
geschäft, ein schließlich der Feststellung der Revisionsprotokolle, 
in Ansehung sämmtlicher Rechnungen für das vorangegangene 
Etatsjahr zu beendigen:). 
Der Rechnungshof ist verpflichtet, für die Erledigung der gezogenen 
Erinnerungen und die prompte Berichtigung der Rechnungen dergestalt zu 
sorgen, daß die Entlastung der Rechnungsführer beziehungsweise der Abschluß 
des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgenden Geschäftsjahres 
erfolgt. 
Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind die Spezial- 
Baurechnungen, deren Revision, soweit es möglich ist, innerhalb desjenigen 
Geschäftsjahres erfolgen muß, in welchem sie eingehen. Der Rechnungshof 
hat dahin zu wirken, daß diese Rechnungen binnen kürzester Frist nach Be- 
endigung des Baues zur Revision eingereicht werden und, falls die Bauten 
zu ihrer Vollendung mehrere Jahre in Anspruch nehmen, in den dazu ge- 
eigneten Fällen die Legung von Stückrechnungen anzuordnen. 
§. 6. Die Sitzungen des Rechnungshofs finden getrennt von den- 
jenigen der Königlich preußischen Ober-Rechnungskammer statt. Den Vorsitz 
in denselben führt der Präsident oder in dessen Vertretung der Direktor. 
8. 7. Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest be- 
stimmten Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsi- 
denten durch besondere Verfügung anberaumt. 
Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so hat es 
hiervon dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten 
1) Bek. 7. April 77 (CB. 182). 
J. 19
	        
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