292 V Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75.
der bestehenden Geschäftsvertheilung an den Direktor, die Räthe
und die Revisionsbeamten gelangen, vorbehaltlich der Befugniß
des Präsidenten, Korreferenten zu bestellen;
6. die Verfügung auf alle solche Schreiben, Berichte, Gesuche ꝛc.,
welche nicht zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörige Gegen-
stände betreffen;
7. die Bestimmung der Zeit für die Sitzungen des Kollegiums nach
Tag und Stunde, die Eröffnung und Schließung derselben, die
Leitung der Debatten und Abstimmungen;
8. die Superrevision und Vollziehung aller derjenigen Konzepte und
Verfügungen, deren Prüfung und Mitzeichnung er sich durch all-
gemeine Anordnung oder durch die besondere Bezeichnung der
einzelnen Sachen bei ihrem Eingange vorbehalten hat.
§. 15. Bei der Superrevision (§. 14 Nr. 8) dürfen materielle Aende-
rungen ohne Einverständniß mit dem Direktor und den betreffenden De-
partementsräthen nicht vorgenommen werden.
Fälle, in denen ein solches Einverständniß nicht erreicht wird, sind
zum Vortrag zu verweisen und nach dem Beschlusse des Kollegiums zu
erledigen.
Formelle Aenderungen dagegen, welche sich lediglich auf die Anordnung,
Deutlichkeit und Präzision der Darstellung oder die Angemessenheit des
Ausdrucks beziehen, ist der Präsident nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen
vorzunehmen befugt.
§. 16. Der Präsident ist ferner berechtigt, die Ausführung eines Be-
schlusses des Kollegiums einstweilen zu beanstanden, muß jedoch, wenn er
von dieser Befugniß Gebrauch macht, binnen 14 Tagen, vom Tage der ersten
Beschlußfassung an gerechnet, die betreffende Angelegenheit zur nochmaligen
Berathung und Abstimmung bringen und die Mitglieder des Kollegiums
hiervon spätestens drei Tage vor der diesfälligen Sitzung in Kenntniß setzen.
Bei dem durch die zweite Abstimmung festgestellten Beschlusse behält es sein
Bewenden.
§. 17. Zu den Geschäften des Präsidenten gehören ferner die Personalien
sämmtlicher Beamten, insbesondere die Vorschläge zur Besetzung der Stellen
des Direktors und der Mitglieder des Kollegiums (Gesetz vom 4. Juli 1868
S. 2, Bundes-Gesetzbl. S. 433), die Ernennung der übrigen Beamten (Kaiser-
liche Verordnung vom 23. November 1874, §. 3, Reichs-Gesetzbl. S. 135),
die Handhabung der Disziplin über die Beamten (Reichsgesetz vom 31. März
1873 S§§. 80 ff. 158, Reichs-Gesetzbl. S. 61), die Urlaubsbewilligungen
(Kaiserliche Verordnung vom 2. November 1874 §. 2, Reichs-Gesetzbl. S. 129),
die auf Rangerhöhung, Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen Aus-
zeichnungen, auf die Pensionirung der Beamten und auf die Fürsorge für
die Hinterbliebenen derselben bezüglichen Angelegenheiten.