Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 293 
§. 18. Der persönliche Wirkungskreis des Präsidenten umfaßt ferner 
die Verwaltung der Gelder, Grundstücke, Gebäude, Inventarienstücke und 
Materialien, welche für den Dienst des Rechnungshofes bestimmt sind, des- 
gleichen die Vertretung des Fiskus bei den auf diese Vermögensverwaltung 
bezüglichen Verträgen und Prozessen. 
§. 19. Dem Präsidenten bleibt es überlassen, in Angelegenheiten seines 
persönlichen Geschäftskreises das Gutachten des Kollegiums oder einzelner 
Mitglieder desselben einzuholen. 
§. 20. Die Geschäfte der Kasse des Rechnungshofes werden von der 
Kasse der Königlich preußischen Ober-Rechnungskammer wahrgenommen. 
§. 21. Bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten vertritt ihn 
der Direktor (§. 26). 
§. 22. In den zum persönlichen Geschäftskreise des Präsidenten ge- 
hörigen Angelegenheiten werden die Konzepte und Reinschriften unter Bei- 
fügung seines amtlichen Titels und Charakters vollzogen. 
III. Amtliches Verhältniß des Direktors. 
§. 23. Der Direktor leitet und beaufsichtigt nächst dem Präsidenten 
sämmtliche Geschäfte des Kollegiums; es liegt ihm ob, für die gründliche 
und prompte Erledigung dieser Geschäfte in den Revisionsbüreaus zu sorgen. 
Durch Anordnung des Präsidenten kann ein Theil der Direktorial- 
geschäfte einem Rathe des Rechnungshofes übertragen werden. 
§. 24. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Direktors gehört 
insbesondere: 
1. die Kenntnißnahme von allen neu eingehenden auf die Geschäfte 
des Rechnungshofes bezüglichen Dienstsachen, welche nach geschehener 
Eröffnung und Präsentation seitens des Präsidenten durch die 
Hand des Direktors in den vorschriftsmäßigen Geschäftsgang 
übergehen; 
2. die Superrevision und Zeichnung aller von den Departements- 
räthen an ihn gelangenden Revisionsprotokolle, Verhandlungen, 
Dechargen, Verfügungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben 
im Konzept und in der Reinschrift, soweit die Vollziehung der 
letzteren nicht dem Präsidenten zusteht; 
3. die Begutachtung der von den Departementsräthen zu erstattenden 
periodischen oder sonstigen Berichte, sowie der zu solcher Begut- 
achtung geeigneten dienstlichen Anträge, Eingaben und Promemorien 
der Mitglieder und Beamten; 
4. die Beaufsichtigung der regelmäßigen Thätigkeit und Geschäfts- 
förderung in den Revisionsbüreaus; 
5. die Berechtigung, in Bezug auf die Revisionsbeamten vorübergehende 
Abweichungen von der Geschäftsvertheilung, der Folgeordnung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.