V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 293
§. 18. Der persönliche Wirkungskreis des Präsidenten umfaßt ferner
die Verwaltung der Gelder, Grundstücke, Gebäude, Inventarienstücke und
Materialien, welche für den Dienst des Rechnungshofes bestimmt sind, des-
gleichen die Vertretung des Fiskus bei den auf diese Vermögensverwaltung
bezüglichen Verträgen und Prozessen.
§. 19. Dem Präsidenten bleibt es überlassen, in Angelegenheiten seines
persönlichen Geschäftskreises das Gutachten des Kollegiums oder einzelner
Mitglieder desselben einzuholen.
§. 20. Die Geschäfte der Kasse des Rechnungshofes werden von der
Kasse der Königlich preußischen Ober-Rechnungskammer wahrgenommen.
§. 21. Bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten vertritt ihn
der Direktor (§. 26).
§. 22. In den zum persönlichen Geschäftskreise des Präsidenten ge-
hörigen Angelegenheiten werden die Konzepte und Reinschriften unter Bei-
fügung seines amtlichen Titels und Charakters vollzogen.
III. Amtliches Verhältniß des Direktors.
§. 23. Der Direktor leitet und beaufsichtigt nächst dem Präsidenten
sämmtliche Geschäfte des Kollegiums; es liegt ihm ob, für die gründliche
und prompte Erledigung dieser Geschäfte in den Revisionsbüreaus zu sorgen.
Durch Anordnung des Präsidenten kann ein Theil der Direktorial-
geschäfte einem Rathe des Rechnungshofes übertragen werden.
§. 24. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Direktors gehört
insbesondere:
1. die Kenntnißnahme von allen neu eingehenden auf die Geschäfte
des Rechnungshofes bezüglichen Dienstsachen, welche nach geschehener
Eröffnung und Präsentation seitens des Präsidenten durch die
Hand des Direktors in den vorschriftsmäßigen Geschäftsgang
übergehen;
2. die Superrevision und Zeichnung aller von den Departements-
räthen an ihn gelangenden Revisionsprotokolle, Verhandlungen,
Dechargen, Verfügungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben
im Konzept und in der Reinschrift, soweit die Vollziehung der
letzteren nicht dem Präsidenten zusteht;
3. die Begutachtung der von den Departementsräthen zu erstattenden
periodischen oder sonstigen Berichte, sowie der zu solcher Begut-
achtung geeigneten dienstlichen Anträge, Eingaben und Promemorien
der Mitglieder und Beamten;
4. die Beaufsichtigung der regelmäßigen Thätigkeit und Geschäfts-
förderung in den Revisionsbüreaus;
5. die Berechtigung, in Bezug auf die Revisionsbeamten vorübergehende
Abweichungen von der Geschäftsvertheilung, der Folgeordnung und