18 I. Reichsverfafsung. 2. G. 16. April 71.
die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetz-
gebung vorbehalten?8). Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus-
geübt hats), innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch
Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktiv-
behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet 100).
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der ge-
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem
Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt 01).
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der ge-
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Aus-
schlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder
Einrichtung ausspricht 105).
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. be-
zeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Reichskasse 103).
98) Der Vorbehalt ist bezüglich des
Branntweins fortgefallen, nachdem
das Branntweinst G. 87 (Anm. 96) in
Bayern, Württemberg u. Baden einge-
führt worden ist V. 27., 23. u. 9. Sept. 87
(RGB. 491, 487 u. 485). — Von dem
aus Süddeutschland in das Brausteuer-
gebiet eingehenden Biere wird — ähn-
lich dem Eingangszolle — eine der in-
ländischen Steuer (Anm. 96) entsprechen-
de Uebergangsabgabe erhoben Zoll-
Vtr. (Anm. 105) Art 5 II; Schlußproto-
kolle (Anm. 3) mit Baden u. Hessen
Nr. 2, Württemberg Nr. 1d u. Bayern
Nr. X Bek29De83(RGB.84
S. —* Verb. Art. "§ Abs. 4 u. 78
Abf. 2.
?0) Lübeck, die Fürstenthümer Lippe
u. Waldeck haben sich mit einigen Ge-
bietstheilen Oldenburgs (Bek. 5. Juni 79
GS. 567) u. der Hansestädte der preußi-
schen Steuerverwaltung angeschlossen.
Ferner sind die säachsisch-thüringischen
Staaten mit den angrenzenden preußi-
schen Gebieten zum thüringischen Zoll-
u. Steuerverein zusammengetreten, inner-
halb dessen die Abgaben gemeinsam unter
einem von Preußen ernannten General-
direktor verwaltet werden Vtr. 20.Nov. 89
(GS. 90 S. 13) u. (Eintritt der schwarz-
burzischen Unterherrschaften) 20. Nov. 00
(Ge. 01 S. 93).
100) acn Bestimmung Vtr. (Anm.
105) Art. 20 Abs. 3—7; den Provinzial-
behörden sind Reichsbevollmächtigte, den
Unterbehörden Stationskontrollöre zu-
geordnet.
101) Art. 7 Abf. 13.
102) Entspricht der Nöstimmung über
Gesetzesvorschläge Art. 5 Abf. 2
103) Von den Mehrerträgen aus der
Erhöhung der Zölle u. der Neuregelung
der Tabacksteuer (Anm. 960) sollte dem
Reiche nur der feste Betrag von 130
Mil. M. zufließen u. der Rest — ebenso
wie der Ertrag der später eingeführten
Börsensteuer u. Branntweinverbrauchs-
abgabe (Anm. 96) — auf die Bundes-
staaten nach dem Maßstabe ihrer Matri-
kularbeiträge (Art. 70) vertheilt werden