Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

18 I. Reichsverfafsung. 2. G. 16. April 71. 
die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten?8). Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben 
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung 
auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus- 
geübt hats), innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch 
Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktiv- 
behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet 100). 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der ge- 
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem 
Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt 01). 
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der ge- 
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Aus- 
schlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder 
Einrichtung ausspricht 105). 
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. be- 
zeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, 
fließt in die Reichskasse 103). 
98) Der Vorbehalt ist bezüglich des 
Branntweins fortgefallen, nachdem 
das Branntweinst G. 87 (Anm. 96) in 
Bayern, Württemberg u. Baden einge- 
führt worden ist V. 27., 23. u. 9. Sept. 87 
(RGB. 491, 487 u. 485). — Von dem 
aus Süddeutschland in das Brausteuer- 
gebiet eingehenden Biere wird — ähn- 
lich dem Eingangszolle — eine der in- 
ländischen Steuer (Anm. 96) entsprechen- 
de Uebergangsabgabe erhoben Zoll- 
Vtr. (Anm. 105) Art 5 II; Schlußproto- 
kolle (Anm. 3) mit Baden u. Hessen 
Nr. 2, Württemberg Nr. 1d u. Bayern 
Nr. X Bek29De83(RGB.84 
S. —* Verb. Art. "§ Abs. 4 u. 78 
Abf. 2. 
?0) Lübeck, die Fürstenthümer Lippe 
u. Waldeck haben sich mit einigen Ge- 
bietstheilen Oldenburgs (Bek. 5. Juni 79 
GS. 567) u. der Hansestädte der preußi- 
schen Steuerverwaltung angeschlossen. 
Ferner sind die säachsisch-thüringischen 
Staaten mit den angrenzenden preußi- 
schen Gebieten zum thüringischen Zoll- 
  
  
u. Steuerverein zusammengetreten, inner- 
halb dessen die Abgaben gemeinsam unter 
einem von Preußen ernannten General- 
direktor verwaltet werden Vtr. 20.Nov. 89 
(GS. 90 S. 13) u. (Eintritt der schwarz- 
burzischen Unterherrschaften) 20. Nov. 00 
(Ge. 01 S. 93). 
100) acn Bestimmung Vtr. (Anm. 
105) Art. 20 Abs. 3—7; den Provinzial- 
behörden sind Reichsbevollmächtigte, den 
Unterbehörden Stationskontrollöre zu- 
geordnet. 
101) Art. 7 Abf. 13. 
102) Entspricht der Nöstimmung über 
Gesetzesvorschläge Art. 5 Abf. 2 
103) Von den Mehrerträgen aus der 
Erhöhung der Zölle u. der Neuregelung 
der Tabacksteuer (Anm. 960) sollte dem 
Reiche nur der feste Betrag von 130 
Mil. M. zufließen u. der Rest — ebenso 
wie der Ertrag der später eingeführten 
Börsensteuer u. Branntweinverbrauchs- 
abgabe (Anm. 96) — auf die Bundes- 
staaten nach dem Maßstabe ihrer Matri- 
kularbeiträge (Art. 70) vertheilt werden
	        
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