Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. 3. G. üb. Rechtsverhältnisse d. z. dienstl. Gebrauch best. Gegenstände 26. Mai 73. 297 
VII. Schlußbestimmung. 
8. 40. Die Instruktion für den Rechnungshof des Norddeutschen 
Bundes vom 28. Mai 1869 und alle der gegenwärtigen Instruktion zuwider- 
laufenden Vorschriften werden hiermit aufgehoben. 
Berlin, den 5. März 1875. 
Der Reichskanzler. 
3. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche 
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873. 
(Re#. 113)19. 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, zur näheren 
Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche 
zum dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu 
unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt: 
§. 1. An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig 
aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen 
stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den ein- 
zelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen Reiche zu. Der 
Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist 
als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Reich anzusehen. 
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten 
sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigen- 
1) Inhalt. Das G., das in Elf. 
Lothringen eingeführt ist G. 8. Dez. 73 
(RB. 387), überträgt Eigenthum und 
sonstige dingliche Rechte an den dem 
dienstlichen Gebrauche einer Reichsver- 
waltung gewidmeten Gegenständen dem 
Reiche § 1 (Ausnahmen §2, Vorbehalte 
§9) sichert aber den Bundesstaaten, die 
die Gegenstände abgetreten haben, eine 
Entschädigung für ihre etwa neben der 
Benutzung gezogenen Erträgnisse u. den 
Rückfall entbehrlich oder unbrauchbar 
werdender u. nicht für andere reichs- 
dienstliche Zwecke verwendeten Gegen- 
stände § 4—8, Veräußerung u. Verwen- 
dung unterliegen der etatsmäßigen Ueber- 
wachung § 10—12. — Mit dem G. ist 
das Reich erst zur vollen Rechtspersön- 
lichkeit geworden, die in vermögensrecht- 
licher Beziehung als Reichsfiskus be- 
zeichnet wird. Da die Zoll= und Steuer- 
  
verwaltung den Einzelstaaten übertragen 
ist (RVerf. Art. 36), bildet der Landes-, 
nicht der Reichsfiskus den Zoll= u. Steuer- 
fiskus U. RGer. 9. April u. 20. Mai 84 
(XI 75 u. 93). Militärfiskus ist da- 
gegen der Reichsfisikus Nr. I 2 Anm. 133 
d. W. Trotz der verschiedenen Verwal- 
tungsstellen (Stationen) bildet der Reichs- 
fiskus nur eine Person; dies folgt aus 
BeGB. § 395, wo indeß aus praktischen 
Gründen die Aufrechnung nur als zu- 
lässig erklärt wird, wenn die Leistung 
an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus 
der die Forderung des Aufrechnenden 
zu berichtigen ist. Besteuerung des 
Reichsfiskus Anm. 2, Gerichtsstand 
Anm. 3. — Quellen: Verh. d. Reichst. 
73 Drucks. Nr. 6 (Begr.), 51 (KB.), 
St B. S. 22, 355 u. 367, 491. — Die 
Größe des Grundbesitzes des Rei- 
ches betrug (1901) 91 147 ha.
	        
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