V. 3.G. üb. Rechtsverhältnisse d. z. dienstl. Gebrauch best. Gegenstände 26. Mai73. 299
4. Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des
Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten,
vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen,
als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem
Dienstzweige mit verrechnet wurden;
5. Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung,
zu einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt
werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt
ist. An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigen—
thum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der
Landesverwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinandersetzung
vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange.
8. 3. Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen
Grundstücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienst—
wohnungen, noch sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist eine feste Geld—
rente, welche nach dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse zu ermitteln
ist, an denjenigen Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende
Grundstück an das Reich übergegangen ist.
8. 4. Die nach der Bestimmung im 8. 1 in das Eigenthum des
Reichs übergegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der
Reichsverwaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet
waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienst-
zweiges der Reichsverwaltung verwendet werden.
§. 5. Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigen-
thum übergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn dasselbe für die
Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der
Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines
anderen Grundstücks, oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Ge-
biete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das entbehrlich oder un-
brauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen.
§. 6. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grund-
stück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem
es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Ver-
besserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben,
aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs übergegangen war.
§. 7. Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der
Militärverwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung
entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für
sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforder-
lich ist.
Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur