300 V. 3. G. üb. Rechtsverhältnisse d. z. dienstl. Gebrauch best. Gegenstände 26. Mai 73.
nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen
Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten ).
§. 8. Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsverwaltung
nicht weiter verwendbares Grundstück — §§. 5 bis 7 — ein Ersatz erforderlich
sei, und die Feststellung der zu erstattenden Einebnungskosten stehen der
obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz sich das
Grundstück befindet.
§. 9. Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 be-
zeichneten unbeweglichen Gegenständen an das Reich werden nicht berührt:
1. Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem
1. Januar 1873 getroffen sind;
2. die Fortdauer von Zahlungen oder anderen Leistungen, welche von
einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an
einem Grundstücke oder einem Theile desselben (s. 1 und §. 2
Nr. 5) bisher an einen Bundesstaat zu entrichten waren;
3. die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.
Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden
Vorschriften sind auch von dem Reiche zu erfüllen.
Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf
das Reich nicht über.
§. 10. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken,
Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz
der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf
den Reichshaushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung)).
Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und der
außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegen-
stände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten
Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmi-
gung vorzulegen.
§. 11. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der
Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung
des Bundesrathes und des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern
diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-
Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Ein-
nahmen einzustellen.
§. 12. Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des
Reichs festgestellten Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im
Grundbesitz des Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntniß zu gebenz).
4) Festungsbaufonds Nr. 1 Anm. 3. 6) Ab= u. Zugänge an Reichseigenthum
5) Nr. I 2 Anm. 150 d. W. unterliegen der Ueberwachung durch den
Rechnungshof des Reiches Nr. 1 § 1.