Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 4. G. betr. den Reichskriegsschatz 11. Nov. 71. 301 
4. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Vom 
11. November 1871. (RGB. 403). 
§. 1. Sobald der preußische Staatsschatz aufgehoben isto), soll aus 
der von Frankreich zu entrichtenden Kriegsentschädigung der Betrag von 
Vierzig Millionen Thalern zur Bildung eines in gemünztem Gelde ver- 
wahrlich niederzulegenden Reichskriegsschatzes verwendet werden. 
Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobilmachungs) 
und nur mittelst Kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich 
einzuholender Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages verfügt 
werden. 
8. 2. Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig 
Millionen Thalern ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegs- 
schatz durch Zuführung 
1. der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten 
Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs") und 
2. im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-Etat zu 
treffenden Bestimmung zu ergänzen. 
§. 3. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichs- 
kanzler übertragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des 
Bundesrathes ergehenden Anordnungen des Kaisers unter Kontrole der 
Reichsschulden-Kommission zu führen hatz). 
Die Reichsschulden-Kommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich 
eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem 
in kürzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden 
Anordnungen und vorkommenden Veränderungen. Sie hat die Befugniß, 
sich von dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände 
des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen. 
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem 
jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vor- 
legung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichs- 
kriegsschatzes Bericht zu erstatten. 
  
  
1) Quellen: Verh. d. Reichst. 71 3) Diese bestimmt der Kaiser RVerf. 
Drucks. Nr. 5 (Entw. u. Begr.), 30 (KB.); Art. 63 Abf. 4. 
St B. S24, 117, 148. 4) Als solche sind nur unvorhergesehene 
2) Geschah durch G. 18. Dez. 71 (GS. außerordentliche Einnahmen denkbar. 
593). 5) V. betr. die Verwaltung 22. Jan. 74 
Anlage A.
	        
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