V. Reichsfinanzen. 4. G. betr. den Reichskriegsschatz 11. Nov. 71. 301
4. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Vom
11. November 1871. (RGB. 403).
§. 1. Sobald der preußische Staatsschatz aufgehoben isto), soll aus
der von Frankreich zu entrichtenden Kriegsentschädigung der Betrag von
Vierzig Millionen Thalern zur Bildung eines in gemünztem Gelde ver-
wahrlich niederzulegenden Reichskriegsschatzes verwendet werden.
Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobilmachungs)
und nur mittelst Kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich
einzuholender Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages verfügt
werden.
8. 2. Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig
Millionen Thalern ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegs-
schatz durch Zuführung
1. der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten
Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs") und
2. im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-Etat zu
treffenden Bestimmung zu ergänzen.
§. 3. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichs-
kanzler übertragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des
Bundesrathes ergehenden Anordnungen des Kaisers unter Kontrole der
Reichsschulden-Kommission zu führen hatz).
Die Reichsschulden-Kommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich
eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem
in kürzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden
Anordnungen und vorkommenden Veränderungen. Sie hat die Befugniß,
sich von dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände
des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen.
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem
jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vor-
legung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichs-
kriegsschatzes Bericht zu erstatten.
1) Quellen: Verh. d. Reichst. 71 3) Diese bestimmt der Kaiser RVerf.
Drucks. Nr. 5 (Entw. u. Begr.), 30 (KB.); Art. 63 Abf. 4.
St B. S24, 117, 148. 4) Als solche sind nur unvorhergesehene
2) Geschah durch G. 18. Dez. 71 (GS. außerordentliche Einnahmen denkbar.
593). 5) V. betr. die Verwaltung 22. Jan. 74
Anlage A.