Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

302 V. RFinanzen. 4. Anl. A V. betr. Verwaltung d. RKriegsschatzes 22. Jan. 74. 
Anlage A (zu 8. 3). 
Uerordnung, betreffend die Nerwaltung des Reichskriegsschatzes. 
Nom 22. Januar 1874. (RGB. 9.) 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund 
des §. 3 des Gesetzes vom 11. November 1871, betreffend die Bildung 
eines Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 403), mit Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
§. 1. Der zur Bildung des Reichskriegsschatzes bestimmte Betrag 
von 40 Millionen Thalern in gemünztem Gelde ist in dem Juliusthurme 
der Citadelle von Spandau verwahrlich niederzulegen. 
§. 2. Die Verwaltung der Bestände, der Ausgaben und der Ein- 
nahmen des Reichskriegsschatzes wird von der Rendantur desselben geführt, 
deren Beamte der Reichskanzler aus dem Personal der Reichs-Hauptkasse!) 
ernennt. 
§. 3. Die Aufsicht über den Reichskriegsschatz und dessen Rendantur 
führt ein Kurator, welcher von dem Reichskanzler bestellt wird. 
§. 4. Die Thüren des Eingangs zum Juliusthurm sind mit je zwei 
verschiedenen Schlössern zu versehen. Von den zu jeder Thür gehörigen 
Schlüsseln hat der Rendant des Reichskriegsschatzes den einen, der Kurator 
den anderen aufzubewahren. 
Weder der Rendant noch der Kurator darf ohne Ermächtigung des 
Reichskanzlers einen der Schlüssel einer anderen Person aushändigen. 
§. 5. Der Kommandant der Festung Spandau hat dafür Sorge zu 
tragen, daß der Juliusthurm durch einen Militärposten bei Tag und bei 
Nacht unausgesetzt bewacht wird. Er ist verpflichtet, von jedem Ereigniß, 
welches auf die Sicherheit des Juliusthurms von nachtheiligem Einfluß sein 
kann, sofort durch Vermittelung des Kiegsministers dem Reichskanzler An- 
zeige zu machen. 
§. 6. Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf bei dem 
Reichskriegsschatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden. 
Jede Kaiserliche Anordnung, auf Grund deren eine Ausgabe auf den 
Reichskriegsschatz angewiesen wird, ist der Rendantur des letzteren in be- 
glaubigter Abschrift zuzufertigen. 
Jede derartige Anordnung, sowie jede Ausgabe= und jede Einnahme- 
Anweisung ist zunächst dem Kurator des Reichskriegsschatzes zur Kenntniß- 
nahme vorzulegen, welcher dieselbe an die Rendantur gelangen läßt. 
§. 7. Zur Gültigkeit von Quittungen, welche die Rendantur des 
Reichskriegsschatzes ausstellt, ist die Bescheinigung derselben durch den 
Kurator erforderlich. 
1) V. 31. März 97 (R#B. 169).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.