Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. RFinanzen. 4. Anl. A V. betr. Verwaltung d. RKriegsschatzes 22. Jan. 74. 303 
§. 8S. Die Rendantur des Reichskriegsschatzes hat über Ausgaben und 
Einnahmen folgende Bücher zu führen: 
ein Hauptjournal, 
2. ein Hauptmanual, 
3. ein Asservaten-Manual, 
ein Vorschuß-Manual. 
Jedes Buch enthält außer den üblichen Eintragungsspalten besondere 
Spalten zur Vermerkung des Datums und der Nummer der bezüglichen 
Anweisung, sowie der entsprechenden Seitenzahlen der anderen Bücher. 
Die drei Manuale zusammen müssen genau den Inhalt des Haupt- 
journals umfassen. 
§. 9. Die in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 11. November 
1871 eingehenden Gelder werden vorläufig bei der Rendantur des Reichs- 
kriegsschatzes asservirt. 
8. 10. Am Schlusse jedes Monats, in welchem Gelder für den Reichs- 
kriegsschatt eingegangen sind (§. 9), hat die Rendantur auf Grund der 
Manuale eine Nachweisung zu fertigen, in welcher der Bruttobestand über- 
einstimmend mit dem Ergebniß des Hauptjournals und der effektive Bestand 
ersichtlich gemacht wird. 
Die Nachweisung ist von dem Kurator zu bescheinigen und dem 
Reichskanzler einzureichen, worauf dieser über die Niederlegung der Gelder 
im Juliusthurm Bestimmung trifft. 
§. 11. Von dem Zeitpunkte ab, in welchem zuerst eine Ausgabe bei 
dem Reichskriegsschatze vorkommt, werden die Bücher, Beläge und Bestände 
der Rendantur am Schlusse jedes Monats vom Kurator revidirt. 
Der Kurator ist außerdem verpflichtet, von jenem Zeitpunkte ab jähr- 
lich einmal unvermuthet eine außerordentliche Revision der Rendantur vor- 
zunehmen. 
Der Kurator hat über jede Revision eine Verhandlung aufzunehmen 
und dieselbe dem Reichskanzler einzureichen. 
§. 12. Ueber die Niederlegung von Geldern im Juliusthurm wird 
ein in demselben aufzubewahrendes Depositalbuch vom Kurator geführt. In 
dies Buch ist bei jeder Niederlegung und bei jeder Entnahme von Geldern 
aus dem Juliusthurm eine Verhandlung über den Vorgang niederzuschreiben. 
Die in derselben vorkommenden Zahlen sind in Ziffern und in Buchstaben 
auszudrücken. 
Die Verhandlung wird von den anwesenden Beamten der Rendantur 
und dem Kurator unterzeichnet. 
Von jeder Verhandlung ist ein zweites gleichlautendes Exemplar an- 
zufertigen und dem Reichskanzler einzureichen. 
Das Datum der Verhandlung ist im Hauptjournal zu vermerken. 
§5. 13. Am Schlusse jedes Jahres hat die Rendantur eine Nach- 
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