V. RFinanzen. 4. Anl. A V. betr. Verwaltung d. RKriegsschatzes 22. Jan. 74. 303
§. 8S. Die Rendantur des Reichskriegsschatzes hat über Ausgaben und
Einnahmen folgende Bücher zu führen:
ein Hauptjournal,
2. ein Hauptmanual,
3. ein Asservaten-Manual,
ein Vorschuß-Manual.
Jedes Buch enthält außer den üblichen Eintragungsspalten besondere
Spalten zur Vermerkung des Datums und der Nummer der bezüglichen
Anweisung, sowie der entsprechenden Seitenzahlen der anderen Bücher.
Die drei Manuale zusammen müssen genau den Inhalt des Haupt-
journals umfassen.
§. 9. Die in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 11. November
1871 eingehenden Gelder werden vorläufig bei der Rendantur des Reichs-
kriegsschatzes asservirt.
8. 10. Am Schlusse jedes Monats, in welchem Gelder für den Reichs-
kriegsschatt eingegangen sind (§. 9), hat die Rendantur auf Grund der
Manuale eine Nachweisung zu fertigen, in welcher der Bruttobestand über-
einstimmend mit dem Ergebniß des Hauptjournals und der effektive Bestand
ersichtlich gemacht wird.
Die Nachweisung ist von dem Kurator zu bescheinigen und dem
Reichskanzler einzureichen, worauf dieser über die Niederlegung der Gelder
im Juliusthurm Bestimmung trifft.
§. 11. Von dem Zeitpunkte ab, in welchem zuerst eine Ausgabe bei
dem Reichskriegsschatze vorkommt, werden die Bücher, Beläge und Bestände
der Rendantur am Schlusse jedes Monats vom Kurator revidirt.
Der Kurator ist außerdem verpflichtet, von jenem Zeitpunkte ab jähr-
lich einmal unvermuthet eine außerordentliche Revision der Rendantur vor-
zunehmen.
Der Kurator hat über jede Revision eine Verhandlung aufzunehmen
und dieselbe dem Reichskanzler einzureichen.
§. 12. Ueber die Niederlegung von Geldern im Juliusthurm wird
ein in demselben aufzubewahrendes Depositalbuch vom Kurator geführt. In
dies Buch ist bei jeder Niederlegung und bei jeder Entnahme von Geldern
aus dem Juliusthurm eine Verhandlung über den Vorgang niederzuschreiben.
Die in derselben vorkommenden Zahlen sind in Ziffern und in Buchstaben
auszudrücken.
Die Verhandlung wird von den anwesenden Beamten der Rendantur
und dem Kurator unterzeichnet.
Von jeder Verhandlung ist ein zweites gleichlautendes Exemplar an-
zufertigen und dem Reichskanzler einzureichen.
Das Datum der Verhandlung ist im Hauptjournal zu vermerken.
§5. 13. Am Schlusse jedes Jahres hat die Rendantur eine Nach-
1—
6·